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25.04.2008 | 09:15 | Sachbeschädigung 

Feldzerstörungen sind inakzeptabel und strafbar

Berlin - Zu den wiederholten Zerstörungen von Feldern gentechnisch veränderter Pflanzen erklärt der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Horst Seehofer: Solche Zerstörungen fremden Eigentums sind nicht akzeptabel und als Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch strafbar.

Zerstörtes Versuchsfeld am IPK Gatersleben
Zerstörte Pflanzen im Versuchsfeld IPK Gatersleben (c) H. Ernst
Gerade die Kritiker der Grünen Gentechnik bemängeln, die Sicherheit von gentechnisch veränderten Pflanzen und Lebensmitteln sei nicht ausreichend erforscht. Die Bundesregierung will die Forschung und insbesondere auch die Sicherheitsforschung im Bereich der Pflanzenbiotechnologie in Deutschland voranbringen. Dazu sind Anbauversuche unentbehrlich. so Bundesminister Seehofer weiter.

Die Sicherheit der Umwelt und der Gesundheit von Mensch und Tier habe oberste Priorität. Die Bedingungen für die Genehmigung von Forschungsprojekten bzw. Freisetzungsversuchen sind deshalb auf europäischer und nationaler Ebene genau formuliert. Danach müssen vor jeder Freisetzung und jedem Inverkehrbringen die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sorgfältig untersucht werden. Allein vom Ergebnis dieser Prüfungen darf es abhängen, ob ein Freisetzungsvorhaben genehmigt wird oder nicht.

Dabei ist sichergestellt, dass eine Vielzahl hoch qualifizierter Wissenschaftler mit durchaus unterschiedlichen Sichtweisen auf die Gentechnologie in den Entscheidungsprozess eingebunden werden. So sind neben dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auch das Bundesamt für Naturschutz, das Bundesinstitut für Risikobewertung, das Robert Koch-Institut, das Julius-Kühn Institut und in bestimmten Fällen auch das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeffler-Institut beteiligt. Weiterhin gibt auch die "Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit" eine Stellungnahme zu möglichen Risiken für den Menschen, Tiere und die Umwelt ab.


Falls die Prüfung ergibt, dass vom Antragsteller alle notwendigen Anforderungen und Auflagen erfüllt werden, gibt es weder einen sachlichen Grund noch besteht rechtlich eine Möglichkeit, die Genehmigung zu versagen. Würde eine Freisetzung verboten, obwohl die wissenschaftliche Prüfung keine Grundlage dafür bietet, widerspräche dies sowohl deutschem als auch europäischem Recht.

"Die vorsätzliche Zerstörung der in diesem aufwendigen Verfahren geprüften und zugelassenen Forschungsprojekte stellt eine Straftat dar. Keinesfalls kann es hier ein Widerstandsrecht nach Art. 20 des Grundgesetzes geben, auf das sich mancher Straftäter zur Beruhigung seines Gewissens beruft." sagte Bundesminister Seehofer. (PD)


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Beschädigte Einfriedung des IPK Gatersleben am 21.04.2008. (Foto: IPK Gatersleben / H. Ernst)
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