In Berlin geht man nach den jüngsten Gesprächen mit der Generaldirektion Umwelt bei der Kommission davon aus, dass die jetzt übermittelten Vorschläge in Brüssel Zustimmung finden werden und es nicht zu einer Verurteilung Deutschlands im
Vertragsverletzungsverfahren einschließlich massiver Strafzahlungen kommen wird.
Ende August hatten die Bundesministerinnen Julia Klöckner und Svenja Schulze sowie EU-Umweltkommissar Karmenu Vella ihre Absicht bekräftigt, in allen Punkten zu einer „einvernehmlichen, zielorientierten sowie praktikablen Lösung“ zu gelangen. Im Juli hatte die Kommission Deutschland im Rahmen des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens in einem Mahnschreiben offiziell dazu aufgefordert, die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie umzusetzen und damit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (
EuGH) von 2018 nachzukommen. Ansonsten drohen der Bundesrepublik Strafzahlungen von bis zu rund 850.000 Euro pro Tag.
Liste der Maßnahmen, die der EU-Kommission übermittelt wurden: I Änderungen im Düngerecht/Düngeverordnung Grundlegend-systematische Änderung: • Ersatz des Nährstoffvergleichs durch eineAufzeichnungspflicht der tatsächlich ausgebrachten Dünger
• Infolge der Einführung dieser Aufzeichnungspflicht soll eine falsche oder unvollständige Aufzeichnung (der tatsächlichen Düngung) zukünftig mit bis zu 50.000 Euro statt bisher 10.000 Euro bewehrt werden
Bundesweite Maßnahmen: • Begrenzung derAufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 80 kg N/ha
• Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von jetzt 5mauf 10m in hängigem Gelände ab 15 % Hangneigung
• Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung auf 5 m Meter bei Flächen ab 10%Hangneigung
• Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung von 1 m auf 3 m bei Flächen ab 5 % Hangneigung
• Ab 5 % Hangneigung sind Düngemittel auf unbestelltem
Ackerland sofort einzuarbeiten; auf bestellten Ackerflächen ist die Düngung bei Reihenkultur ≥ 45 cm nur mit
Untersaat oder sofortiger Einarbeitung, ohne Reihenkultur nur bei hinreichen dem Pflanzenbestand bzw. Mulch-/Direktsaat zulässig
• Verpflichtung zur Aufteilung der Düngegabe ab einer Hangneigung von 10 %, wenn der Düngebedarf mehr als 80 kg N/ha beträgt
• Verkürzung der Einarbeitungszeit für flüssigeWirtschaftsdünger bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland auf eine Stunde ab 1. Februar 2025
• Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Rinder- und
Schweinegülle sowie flüssigen Gärresten um 10 Prozentpunkte auf Ackerland ab 1. Februar 2020 und auf Grünland ab 1. Februar 2025
• Verbindliche Anrechnung der
N-Düngung im Herbst zu
Winterraps und
Wintergerste in Höhe der pflanzenverfügbaren Menge auf den N-Bedarfswert dieser Kulturen im Folgefrühjahr
• Einführung einer Tabelle zum Phosphatdüngebedarf der Kulturen
• Berücksichtigung von Flächen mit Düngebeschränkung nur bis zur Höhe der tatsächlich zulässigen N-Düngung bei der Berechnung der 170 kg N-Obergrenze für organische Düngemittel
• Ein höherer Düngebedarf infolge nachträglich eintretender Umstände darf den ursprünglich ermittelten Düngebedarf um höchstens 10 % überschreiten
• Verlängerung der
Sperrfrist für
Festmist und
Kompost um zwei Wochen vom 1. Dezember bis zum 15. Januar
• Die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren auf gefrorenem Boden wird auf maximal 120 kg Gesamtstickstoff begrenzt
• Sperrfrist für das Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland flächendeckend vom 1. Dezember bis zum 15. Januar
• Verpflichtung der Länder zur Umsetzung der neuen
Düngeverordnung in entsprechende Landesverordnungen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung Maßnahmen in den besonders mit
Nitrat belasteten Gebieten: In den besonders stark mit Nitrat belasteten Gebieten werden erstmals bundesweit folgende verpflichtende Maßnahmen vorgeschrieben.
• Verringerung des Düngebedarfs um 20 % im Durchschnitt der Flächen des Betriebes, die dieser in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet (Ausnahmen für gewässerschonend wirtschaftende
Betriebe, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen); ob die Vorgabe auch für
Dauergrünland gelten soll, wird in Abhängigkeit des Ergebnisses eines Fachgespräches mit der Kommission entschieden;
• schlagbezogene Obergrenze für die
Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg N je Hektar (gilt nicht für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe);
• Verbot der
Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Ausnahme für Winterraps, wenn durch eine
Bodenprobe nachgewiesen wird, dass der verfügbare Stickstoffgehalt im Boden unter 45 kg N/ha liegt);
•
Stickstoffdüngung bei Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar nur, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine
Zwischenfrucht angebaut wurde (Ausnahme bei spät geernteter Vorfrucht im Herbst und in besonders trockenen Gebieten);
• Verlängerung der Sperrfrist, wo kein Festmist und Kompost ausgebracht werden kann, auf drei Monate (1. November - 31. Januar; derzeit 15. Dezember - 15. Januar).
• Verlängerung der Sperrfrist für Grünland um vier Wochen (1. Oktober - 31. Januar; derzeit 1. November - 31. Januar);
• Begrenzung der Aufbringung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 60 kg N/ha Der Katalog der optionalen Maßnahmen in nitratbelasteten Gebieten wird zudem um dieAbsenkung der 170 kg Gesamtstickstoff-Obergrenze für organische und organisch-mineralische Düngemitteln auf 130 kg Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr pro Schlag für Ackerflächen ergänzt. Außerdem wird der Katalog für zusätzlich zu ergreifende Maßnahmen in besonders nitratbelasteten Gebieten für weitere Maßnahmen der Länder geöffnet, sodass die Länder regional lösungsorientierte Maßnahmen ergreifen können.
II Änderung des Wasserhaushaltsgesetzesab 5 % Hangneigung werden dauerhaft begrünte Gewässerrandstreifen von fünf Metern eingeführt
III Entwicklung eines bundeseinheitlichen Monitorings
Zur Effizienzkontrolle der Maßnahmen und der
Überwachung der Regelungen der Düngeverordnung wird ein bundesweit einheitliches EDV-gestütztesMonitoringsystem auf der Grundlage bereits vorliegender landwirtschaftlicher und wasserwirtschaftlicher Daten entwickelt.
Das Monitoring soll flächendeckend und möglichstschlagbezogen sein. Vorrangig sollen Modellierungen nach bundeseinheitlichen Methodenerfolgen, ergänzt durch Sicker- und Grundwassermessdaten zur Plausibilisierung. Die Details des Monitorings werden auf der Grundlage dieser Eckpunkte in einer Arbeitsgruppe mit Experten der Länder von Wasser- und Landwirtschaft innerhalb von sechs Monaten ausgearbeitet werden, um zusammen mit der dann verabschiedeten geänderten Düngeverordnung im 1.Halbjahr 2020 ein Umsetzungskonzept vorstellen zu können.
IV Stoffstrombilanzverordnung
Es wurde vereinbart, unverzüglich ein Evaluierungskonzept der Stoffstrombilanzverordnung zu erarbeiten mit dem Ziel, eine Änderung noch vor dem 31. Dezember 2021 zu erreichen, um die Kohärenz der Stoffstrombilanzverordnung zur angepassten Düngeverordnung herzustellen.“