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15.01.2009 | 18:37 | Gebäudenutzung 
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Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude wird erleichtert

Düsseldorf - Landwirte in Nordrhein-Westfalen können sich in Zukunft mehr Zeit lassen, wenn sie den Umbau nicht mehr genutzter Gebäude außerhalb von geschlossenen Ortschaften (Außenbereich) für Wohn- oder Gewerbezwecke planen.

Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude wird erleichtert
Das Kabinett hat am Dienstag (13. Januar) in seiner ersten Sitzung 2009 dem Gesetzentwurf des Bauministeriums zugestimmt, den bisher auf sieben Jahre befristeten Entscheidungszeitraum auch weiterhin auszusetzen. Möglich wurde dies, nachdem der Bundestag im Dezember das Baugesetzbuch entsprechend geändert hatte.

„Die Eigentümer dieser Gebäude haben nun den notwendigen zeitlichen Spielraum, tragfähige neue Nutzungskonzepte zu entwickeln und dafür die erforderlichen Genehmigungen einzuholen“, erklärte Bauminister Oliver Wittke. Umweltminister Eckhard Uhlenberg sagte: „Die Umnutzung ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzter Gebäude für Wohn- und Gewerbezwecke leistet einen wichtigen Beitrag, die Versiegelung von Flächen zu vermindern.“

Minister Uhlenberg betonte, dass so zusätzliche Einkommens- und Entwicklungschancen für aktive und ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe genutzt werden können. Eine Folgenutzung für erhaltenswerte, häufig Ortsbild prägende landwirtschaftliche Bausubstanz trägt darüber hinaus zur Attraktivität und zur Lebensqualität in den ländlichen Räumen bei. „Deshalb wird die Umnutzung auch im Rahmen des NRW-Programms Ländlicher Raum mit bis zu 25 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert“, so Uhlenberg. Interessierte können sich an die Bezirksregierungen wenden.

Das Baugesetzbuch steckt enge Grenzen für die Nutzung von Gebäuden im Außenbereich, um den Freiraum vor Zersiedelung zu schützen. Grundsätzlich ist dort nur in Ausnahmen Bautätigkeit erlaubt. Eine Ausnahme bilden Hofstellen: Landwirte können Gebäude, die sie nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke brauchen, für andere Nutzungen öffnen – zum Beispiel für bis zu drei neue Wohnungen oder Gewerbe, die außenbereichsverträglich sind (z.B. Landgasthäuser oder Tischlereien).

Nach der bisherigen Regelung mussten sie sich jedoch innerhalb von sieben Jahren nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung entscheiden. Mit der Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) können die Länder diese Frist unbefristet aussetzen.

Den Vorschlag zum unbefristeten Aussetzen der 7-Jahresfrist hatte das nordrhein-westfälische Umweltministerium als Antrag in die Frühjahrs-Agrarministerkonferenz 2008 eingebracht. Gleichzeitig hatte das Bauministerium über die Fachgremien der Bauministerkonferenz initiiert, das BauGB zu verändern. Der Landtag muss eine entsprechende Änderung des Ausführungsgesetzes zum BauGB noch beschließen. (PD)
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Kommentare 
Andi schrieb am 07.10.2011 19:10 Uhrzustimmen(80) widersprechen(86)
Und wie sieht das ganze außerhalb von NRW aus, z.B. in Bayern?
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