(c) proplanta Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens in Münster (OVG) gab heute per Beschluss bekannt, dass bei „unzumutbarem“ nächtlichem Gebell Herdenschutzhunde im Einzelfall und während der Nacht- und Mittagsruhe nicht draußen bleiben dürfen. Das Gericht wies damit die Beschwerde einer Landwirtin gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Kölns zurück.
Nicht anfechtbar
Die in einem ausgewiesenem Wolfsgebiet tätige Landwirtin hält laut Oberverwaltungsgericht 46 Nutztiere, darunter Rinder, Ponys und Schafe, die durch mehrere Herdenschutzhunde geschützt werden. Nachbarn hatten sich über das „häufig und andauernde“ Gebell der Tiere beschwert. Die Anordnung, die Tiere zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 13 Uhr bis 15 Uhr in einem geschlossenen Raum unterzubringen, wurde nun vom OVG bestätigt. Der Beschluss ist demnach unanfechtbar.
Auch im Wolfsgebiet kein Vorrang
In seiner Begründung verweist das OVG auf das Landes-Immissionsschutzgesetz. Der Herdenschutz genieße auch in einem Wolfsgebiet keinen absoluten Vorrang vor den Interessen der Nachbarn, nicht in unzumutbarer Weise durch den Lärm belästigt zu werden. Auch überwiege das betriebliche Interesse der Landwirtin nicht vor den Wünschen der Nachbarn nach ungestörter Bettruhe.
Zudem hat die Nebenerwerbslandwirtin den Richtern zufolge nicht nachweisen können, dass sie während der nächtlichen Ruhezeiten zwingend auf den Einsatz der Herdenschutzhunde angewiesen ist. Sie verfüge sowohl über einen Stall, über einen Elektrozaun und über ein sehr großes Grundstück, dass eine organisatorische Umstellung der Haltung erlaube. Außerdem sei kein unmittelbarer Bedarf für die insgesamt sieben Herdenschutzhunde bei der überschaubaren Anzahl an Weidetieren festzustellen. Ebenso fehlten laut OVG die Nachweise, dass die Tiere als Herdenschutzhunde zertifiziert sind.
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