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27.11.2014 | 13:06 | Arbeitszeitregelung 

Urteil über Sonntagsarbeit mit weiten Folgen

Leipzig/Stuttgart - Die Begrenzung der Sonntagsarbeit durch das Bundesverwaltungsgericht könnte auch die Arbeitswelt im Südwesten durcheinanderwirbeln.

Sonntagsarbeit
(c) ts-grafik.de - fotolia.com
Die Gewerkschaft Verdi und zwei evangelische Dekanate hatten gegen vom Land Hessen erteilte Ausnahmen geklagt - und am Mittwochabend Recht bekommen. In der Verhandlung war es unter anderem um Ausnahmeregelungen für Callcenter, Brauereien und Videotheken gegangen. In Baden-Württemberg gibt es ähnliche Regelungen. Nach Auffassung des Gerichts sei eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen hier nicht erforderlich, um besondere Bedürfnisse der Bevölkerung zu decken. Gewerkschaften und Kirchen beklagen seit langem einen schleichende Aushöhlung der Sonntagsruhe. Sie pochen auf den grundgesetzlichen Schutz des arbeitsfreien Sonntags.

Andreas Henke, Verdi-Sprecher im Südwesten, sagte, wenn das Gericht die Ausnahmen in Hessen für ungültig erkläre, müsse sich auch das Land Baden-Württemberg damit beschäftigen. Das Grundgesetz stellt den Sonntag in Artikel 140 unter einen besonderen Schutz. Das Arbeitszeitgesetz legt zudem fest, dass Arbeitnehmer «an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden» dürfen. Allerdings sind in diesem Gesetz Ausnahmen benannt, etwa für Rettungsdienste, Krankenhäuser, Theater oder Landwirtschaftsbetriebe. Das Arbeitszeitgesetz ermächtigt außerdem die Bundesländer, weitere Ausnahmeregelungen zu treffen. In der Verordnung des Landes Baden-Württemberg aus dem Jahr 1998, die 2007 ergänzt wurde, heißt es unter anderem, dass an Sonn- und Feiertagen unter bestimmten Bedingungen in Blumengeschäften und Gärtnereien gearbeitet werden darf - außerdem im Bestattungsgewerbe, in Parkhäusern, Brauereien, Callcentern und bei Eisherstellern. (dpa/lsw)
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