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28.01.2009 | 14:00 | Agrarpolitik 

Kommission leitet Prüfverfahren zu portugiesischen Beihilfen für Abholung, Abtransport, Behandlung und Beseitigung von Schlachtabfällen ein

Brüssel - Die Europäische Kommission hat heute gemäß den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags beschlossen, das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf Beihilfen einzuleiten, die Portugal seit 1998 zur Deckung der Kosten für die Abholung, den Abtransport sowie die Behandlung und Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel gewährt.

Kommission leitet Prüfverfahren zu portugiesischen Beihilfen für Abholung, Abtransport, Behandlung und Beseitigung von Schlachtabfällen ein
Diese Beihilfen wurden über steuerähnliche Abgaben finanziert, die u. a. auf eventuelle den Dienstleistungserbringern gezahlte Überkompensationen und auf etwaige Vorteile erhoben wurden, die den Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben sowie den Erzeugern aufgrund der für sie erbrachten Dienstleistung entstanden sind.

Aufgrund einer Beschwerde aus dem Jahr 2002 hat die Kommission das System geprüft, mit dem die portugiesischen Behörden seit 1998 die Kosten für die Sammlung/Abholung, die Verarbeitung und die Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel übernommen haben, um die Folgen der Maßnahmen zur BSE-Bekämpfung abzumildern. Grundlage für das System ist u. a. das Gesetzesdekret Nr. 197/2002 vom 25. September 2002.

Nachdem die portugiesischen Behörden angegeben haben, dass die Sammlung/Abholung, der Abtransport und die Beseitigung von Schlachtabfällen eine öffentliche Dienstleistung sind, hat die Kommission Portugal mehrmals um Auskünfte u. a. über die für diese öffentliche Dienstleistung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen, die Kosten der Dienstleistung und den Betrag der zu ihrer Finanzierung erhobenen Abgaben ersucht. Da die Kommission nicht alle Antworten auf ihre Fragen erhalten hat, hat sie Portugal am 21. Februar 2006 förmlich aufgefordert, die erbetenen Informationen zu übermitteln.

Nachdem auch auf diese Anordnung zur Auskunftserteilung keine Antwort eingegangen ist, hat die Kommission wegen der weiterhin bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme beschlossen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten.

Die Kommission räumt Portugal eine Frist von einem Monat für die Übermittlung der angeforderten Auskünfte ein. Sie wird außerdem ihre Entscheidung im Amtsblatt veröffentlichen, um beteiligten Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Eingang der Informationen wird die Kommission endgültig entscheiden, ob es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine Beihilfe handelt und ob diese mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Da Portugal die Maßnahme bereits vor Ergehen der abschließenden Entscheidung der Kommission durchgeführt und damit gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat, könnte die Beihilfe von den Empfängern zurückgefordert werden, wenn die Kommission nach Abschluss des heute eingeleiteten Prüfverfahrens zu dem Schluss kommt, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (PD)
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