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17.08.2009 | 07:01 | Nachhaltigkeitsverordnung  

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung tritt in Kraft

Berlin - Am 24. August 2009 wird die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung für flüssige Biomasse zur Stromerzeugung (BioSt-NachV) in Kraft treten.

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(c) proplanta
Damit dürfen grundsätzlich für den EEG-Vergütungsanspruch zur Stromerzeugung sowie für den Erhalt des NaWaRo-Bonus nur noch Pflanzenöle eingesetzt werden, die auf Basis bestimmter einzuhaltender Nachhaltig­keitskriterien produziert wurden. Zukünftig müssen alle Anlagenbetreiber einen Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber vorlegen, dass die eingesetzten Pflanzenöle nicht von Flächen mit einem hohen Naturschutzwert (zum Beispiel Regenwälder oder Feuchtgebiete) stammen.

Für Biokraftstoffe gilt eine inhaltsgleiche Nachhaltigkeitsverordnung. Auch hier muss gegen­über dem Erfasser für die Biomasselieferung bestätigt werden, dass die Cross-Compliance-Anforderungen eingehalten wurden und das Anbauverbot auf Flächen mit hohem Naturschutz­wert beachtet wurde. Die bisherige Anbaupraxis in Naturschutzgebieten, die im Einklang mit dem Naturschutzzweck steht, ist nicht betroffen. Dokumentationspflichtig wird dagegen der Erfassungshandel, der die entsprechenden Rohstoffmengen als erstes Glied in der soge­nannten Massenbilanz mengenmäßig erfassen muss.

Eine getrennte Lagerung von soge­nannter zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse ist entgegen anderslautenden Meldungen jedoch nicht erforderlich. Es genügt die Erfassung der Lieferungen mit und ohne Nachhaltigkeits-Nachweis im Rahmen des Massenbilanzsystems. Aus der Gesamtmenge kann das Erfas­sungsunternehmen dann so viel Biomasse zur Biokraftstoff- oder Stromerzeugung weiter liefern wie ihm Nachhaltigkeitsanforderungen für die Erzeugung bestätigt wurden.

Im Hinblick auf die konkrete Umsetzung werden zurzeit die erforderlichen Verwaltungsvor­schriften von Seiten des Bundesagrarministeriums erarbeitet. Von beiden Verord­nungen ist die aktuelle Ernte 2009 auf Druck des Deutschen Bauernverbandes (DBV) noch nicht betroffen. Damit schöpft Deutschland den Zeitrahmen gemäß EU-Richtline für die nationale Umsetzung von maximal 18 Monaten aus. Der DBV setzt alles daran, in der neuen Legislaturperiode eine Regelung zu erreichen, die sämtliche Anforderungen an die Landwirt­schaft über das Cross-Compliance-Verfahren erfüllt. (DBV)
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