Da die Pflanzen in den Wintermonaten keinen Stickstoff aufnehmen können, dürfen in dieser Zeit keine stickstoffhaltigen Dünger auf den Feldern ausgebracht werden.
Nach Informationen der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen beginnt die gesetzliche
Sperrfrist für
Ackerland am 1. November und für Grünland am 15. November. Sie endet in beiden Fällen am 31. Januar. Verstöße gegen die in der
Düngeverordnung definierten Zeiträume gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit Bußgeldern geahndet.
Die Sperrfrist gilt für Mineraldünger, Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot und viele Klärschlämme. Ausgenommen ist Stallmist, dessen Stickstoff organisch gebunden ist und nicht ausgewaschen werden kann.
Der Landwirt kann eine Vorverlegung der Sperrfrist bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beantragen. Um eine bodenschonende Ausbringung zu gewährleisten und Stickstoffverluste zu minimieren, kann die Sperrfrist um zwei Wochen vorverlegt werden.
Der Gesamtzeitraum verkürzt sich dadurch jedoch nicht, da diese Landwirte berechtigt sind, bei günstigen Bedingungen ab dem 16. Januar wieder
Gülle auszubringen. (lwk-ns)