Darauf hat die
Landwirtschaftskammer vergangene Woche hingewiesen. Voraussetzung für die Maßnahme sei wie in den vergangenen Jahren, dass die Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem Aufschub nicht entgegenstünden. Die
Sperrfrist dürfe auch in ihrer Dauer nicht verkürzt, sondern nur zeitlich verschoben werden.
Nach Angaben der Oldenburger Kammer gilt die Regelung für
Düngemittel „mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff“. Dieses Kriterium sei erfüllt, wenn ein Anteil von mehr als 1,5 % an der
Trockenmasse vorliege; damit seien „quasi alle stickstoffhaltigen Düngemittel“ betroffen. Solche Dünger dürften auf
Grünland vom 1. November bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden; lediglich der Einsatz von Mist von Huf- und Klauentieren unterliege einer kürzeren Sperrfrist vom 15. Dezember bis zum 15. Januar.