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08.05.2012 | 09:32 | Düngeverordnung  

Meldepflicht für Gülletransporte in Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf - Seit gestern gilt eine Meldepflicht für die Verbringung von Wirtschaftsdünger wie Mist oder Gülle. Darauf weist das Agrarministerium in Nordrhein-Westfalen hin.

Gülledüngung
(c) proplanta
Das bedeutet, jeder landwirtschaftliche Betrieb, der Wirtschaftsdünger an andere Betriebe abgibt, muss einmal im Jahr die abgegebenen Mengen und Nährstoffgehalte an die Kreisstellen der Landwirtschaftskammer melden. Die Daten werden dann digital erfasst und in eine Datenbank eingepflegt.

„Vor allem in den Regionen Nordrhein-Westfalens mit einem hohem Viehbesatz wird eine Überwachung der Gülleströme vom Ort des Entstehens bis zum Ort der Verwertung immer wichtiger, um eine ordnungsgemäße Anwendung nach den Vorgaben der Düngeverordnung sicherzustellen", erklärte Umweltminister Johannes Remmel. "Das Grundwasser in den viehstarken Regionen leidet noch heute unter dem übermäßigen Nährstoffeintrag der vergangenen Jahrzehnte, die Nitratbelastungen liegen hier weit über den Grenzwerten.“

Wirtschaftsdünger wie Gülle oder Mist können als wertvolle Düngemittel Nährstoffkreisläufe schließen und ressourcenschonend Mineraldünger ersetzen. Gleichzeitig entstehen durch unsachgemäße Anwendung Risiken für Luft, Boden und Gewässer. Die Aufbringung ist daher auf 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr begrenzt, jeder Betrieb muss darüber hinaus Nährstoffbilanzen erstellen.

Oft stehen die dafür notwendigen Flächen nicht mehr ausreichend im eigenen Betrieb zur Verfügung. Daher werden Wirtschaftsdünger zunehmend in andere Betriebe mit ausreichender Fläche verbracht. Dazu kommen Gärreste aus Biogasanlagen oder Gülle und Importe von Hühnertrockenkot aus den Nachbarländern Niederlande und Belgien. 

Die Meldungen müssen bis spätesten 31. März für das vorangegangene Jahr erfolgen. Damit erhält die Landwirtschaftskammer als Überwachungsbehörde einen Gesamtüberblick über die in Verkehr gebrachten Mengen und kann diese mit den Nährstoffbilanzen der einzelnen Betriebe abgleichen. Auch die Importmengen aus den Niederlanden werden erfasst und ihre ordnungsgemäße Verwertung im aufnehmenden Betrieb kann kontrolliert werden. (Pp)
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