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28.12.2007 | 09:51 | Geflügelpest 

Mecklenburg-Vorpommern ordnet in angrenzenden Landkreisen Aufstallung an

Schwerin - Zwischen dem 15. und 25. Dezember 2007 wurden im Bundesland Brandenburg drei Fälle von Geflügelpest in privaten Hausgeflügelhaltungen amtlich festgestellt, davon zwei in Grenznähe zu Mecklenburg-Vorpommern.

Gänse
(c) proplanta
 "Daher hielt ich es nach Konsultation der Tierseuchenexperten für dringend erforderlich, weitere Schutzmaßnahmen auch in Mecklenburg-Vorpommern zu ergreifen", teilte heute der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus mit. "Die nach Brandenburg angrenzenden Landkreise Ludwigslust, Parchim, Müritz, Mecklenburg-Strelitz und Uecker-Randow sowie die Stadt Neubrandenburg wurden daher bereits am 25. Dezember 2007 aufgefordert, zunächst keine Ausnahme vom Aufstallungsgebot mehr zu erteilen."

Damit soll ein Eintrag des Erregers aus der Wildvogelpopulation vermieden werden. Außer der Aufstallungspflicht wurden vorerst keine weiteren tierseuchenrechtlichen Restriktionen verhängt. Eine Ausnahme bildet lediglich das infolge des ersten Geflügelpestfalls in Altglobsow eingerichtete Beobachtungsgebiet einschließlich Kontrollzone im Landkreis Mecklenburg - Strelitz. Nur hier sind auch Ausstellungen von Rassegeflügel oder andere Züchterveranstaltungen untersagt und gelten die handelsrechtlichen Verbote für das Verbringen von Geflügel, Geflügelprodukten und Nebenprodukten aus Geflügelhaltungen.

Die Landkreise haben die Aufstallungspflicht inzwischen per Allgemeinverfügungen angeordnet. Demnach sind Geflügelhalter der genannten Landkreise sowie der Stadt Neubrandenburg ab heute bis auf Widerruf verpflichtet, Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) in geschlossenen Gebäuden bzw. so zu halten, dass durch geeignete Abdeckung nach oben und zu den Seiten ein Kontakt mit Wildvögeln unterbunden wird.

Lediglich bei Straußen und anderen Laufvögeln sowie bei Zuchtenten und -gänsen hat das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt weiterhin die Möglichkeit, Ausnahmen von der Aufstallungspflicht zuzulassen, wenn eine nach pflichtgemäßem Ermessen durchgeführte Risikoanalyse ergeben hat, dass Belange der Tierseuchenbekämpfung diesen nicht entgegenstehen. Allerdings müssen in diesen Fällen zusätzliche Anforderungen des Amtstierarztes an die Haltung des Geflügels erfüllt werden.

Aus gegebenem Anlass fordert Dr. Backhaus weiter zu erhöhter Aufmerksamkeit bei Hausgeflügel mit auffälligen Symptomen oder bei toten Wildvögeln auf. "Geflügelhaltern kann ich nur dringend empfehlen, auch bei Einstreu und Futter jeglichen Kontakt nach außen zu vermeiden." Ein-streu sollte unter Dach gelagert oder wenigstens abgedeckt sein, so der Minister. Im Übrigen seien Speisereste und -abfälle von Geflügel, wie sie während der Feiertage in größeren Mengen anfallen, im Hausmüll zu entsorgen. "Tierische Abfälle haben auf dem Kompost ohnehin nichts zu suchen. Sie sollten auch nicht verfüttert werden", mahnt Minister Dr. Backhaus. (PD)

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