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22.01.2017 | 13:11 | Grundstückserwerbsgesetz 
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KTG-Flächentransfer zeigt Gesetzeslücken

Potsdam - Als Beleg für „einige Lücken in der Gesetzgebung und -anwendung“ beim Erwerb landwirtschaftlicher Flächen wertet die brandenburgische Landesregierung den Flächentransfer von der KTG Agrar über die ATU Landbau an die Münchener Rückversicherung.

Grundstückserwerbsgesetz
(c) proplanta
In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Fraktion im Potsdamer Landtag macht die Landesregierung allerdings noch keine konkreten Angaben zu notwendigen Rechtsänderungen. Laut Antwort veräußerten 14 KTG Agrar-Tochterunternehmen Mitte 2015 rund 2.263 ha Ackerflächen in der Prignitz an die KTG-Tochter ATU Landbau.

Die untere Landwirtschaftsbehörde des Landkreises Prignitz habe für dieses Grundstücksveräußerungsgeschäft am 30. Juli 2015 die Genehmigung erteilt. Nur drei Wochen nach dieser Transaktion seien 94,9 % der ATU Landbau an die Münchner Rück verkauft worden. Ein Kauf der Flächen wäre den Ausführungen zufolge dem Rückversicherungskonzern gemäß Grundstückserwerbsgesetz versagt worden.

Wie die Landesregierung weiter mitteilte, zahlte die Münchener Rück für den Kauf der Anteile an der ATU Landbau keine Grunderwerbssteuer. Diese werde laut Grunderwerbssteuergesetz erst bei einem Anteilskauf von 95 % fällig. Deren Höhe veranschlagt die Landesregierung bei einem Kauf von 95 % auf 1,8 Mio. Euro.

Für den agrarpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Friedrich Ostendorff , zeigt der Fall, „wie dringend wir rechtliche Änderungen zur Einschränkung von Kapitalinvestoren in der Landwirtschaft brauchen“, und zwar sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Ostendorff wirft dem Bund und der Landesregierung in Potsdam vor, sich den schwarzen Peter gegenseitig zuzuschieben, anstatt zu handeln.

Gegenüber AGRAEUROPE verhehlte der Grünen-Politiker zugleich nicht seine Enttäuschung über zähen Diskussionsprozess in Sachsen- Anhalt zum Bodenrecht. Für ihn sei unverständlich, dass die neue Landwirtschaftsministerin Prof. Claudia Dalbert bislang noch keine konkreten Schritte für dringend notwendige Rechtsänderungen unternommen habe. Dies gelte umso mehr, als CDU-Amtsvorgänger Dr. Hermann Onko Aeikens einen fertigen Gesetzentwurf hinterlassen habe.
AgE
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Kommentare 
trakifreund schrieb am 06.02.2017 17:16 Uhrzustimmen(4) widersprechen(4)
Da ja die neuen GAP-Verhandlungen ab 2020 anstehen, sollten folgende Punkte berücksichtigt werden. 1. Alle juristischen Personen werden von der Förderung ausgeschlossen. 2. Die Förderung erfolgt nur noch an Familienbetriebe mit €uro 330.-- je Hektar und wird bei €uro 150.000,00 je Betrieb gedeckelt. Das würde einer Betriebsgröße von ca. 450 ha entsprechen. 3. Die Greeningverpflichtungen (5% der Fläche) sind zu 75% in Acker- randstreifen zu erbringen. Einzelne Schläge dürfen nicht größer als 20 ha sein. Danach muss ein Blühstreifen mit mindestens 6 mtr. er- folgen. Den Ausschluss der Förderung an jur.Betriebe macht den Einkauf von NICHTLANDWIRTEN nahezu uninteressant. Weiterhin hätte diese Maßnahme auch den Effekt, dass der Bäuerliche Familienbetrieb auch die Chance wieder bekommt, Ackerland anzupach- ten. Der jüngste Fall der KTG Tochter ATU in der Prignitz spricht Bände. Hier hat nunmehr die Münchner Rück, mit einem Anteil v. 94,9% das sagen.
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