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12.09.2019 | 03:29 | Aktueller Rat zum Pflanzenschutz 

Forderung des Umweltbundesamts über Ausgleichsflächen zu Glyphosat ist nichtig

Karlsruhe - Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat am 4. September der Klage von zwei Pflanzenschutzmittelherstellern stattgegeben.

Unkrautvernichtungsmittel
Ackerbau - Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig zur Zulässigkeit von vom Umweltbundesamt geforderten Ausgleichsflächen. (c) proplanta
Die Hersteller hatten dagegen geklagt, dass ihre Pflanzenschutzmittel vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nur bis zum 31. Dezember 2019 zugelassen wurden.

Der Grund für die verkürzte Zulassungsdauer waren in beiden Fällen, dass das Umweltbundesamt (UBA) forderte, dass Landwirte in Deutschland breit wirkende Unkrautvernichtungsmittel wie Glyphosat ab 2020 nur noch spritzen dürfen, wenn sie gleichzeitig 10% der Fläche als Ausgleichsfläche unbehandelt lassen.

Die Urteile verpflichten das BVL nun, Zulassungen für die genannten Pflanzenschutzmittel über das bisherige Zulassungsende 31. Dezember 2019 hinaus zu erteilen. Die Zulassungen dürfen nicht mit den vom UBA geforderten Anwendungsbestimmungen zur Biodiversität versehen werden.

Das Verwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass es an von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit anerkannten wissenschaftlichen Methoden zur Bewertung der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt mangele. Auch ergäbe sich weder aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 noch dem Pflanzenschutzgesetz eine Rechtsgrundlage für den Erlass von Ausgleichsflächen.

(Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 11.09.2019)
ltz augustenberg
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