27.04.2024 | 14:56 | Bürokratieabbau
Erleichterungen bei GAP-Anträgen und HanfanbauBerlin - Eine Reihe kleinerer Bürokratievereinfachungen hat der Bundesrat beschlossen. Unter anderem sollen die Nachweismöglichkeiten zum aktiven Betriebsinhaber erweitert, Toleranzgrenzen für die Öko-Regelung 4, „Extensivierung von Dauergrünland“, eingeführt und Bürokratie beim Hanfanbau verringert werden. |
Der Bundesrat hat einige geringfügige Vereinfachungen bei GAP-Anträgen beschlossen. Die Länderkammer stimmte der Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung zu. (c) proplanta Die Länderkammer stimmte am Freitag (26.4.) einer entsprechenden Änderung der Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung) zu. Künftig muss der Nachweis zum aktiven Betriebsinhaber nicht mehr jedes Jahr neu eingereicht werden. Liegt dieser bereits in der Behörde vor, so kann er dafür erneut herangezogen werden.
Außerdem gilt nun auch als Nachweis für den aktiven Betriebsinhaber, eine sozialversicherungspflichtige Person zu beschäftigen. Dazu reicht es, Lohnabrechnungen oder Arbeitsverträge vorzulegen. Für die Ökoregelung 4 werden Bagatellgrenzen beim Pflügen eingeführt. Die Grenze liegt bei 500 Quadratmetern je Dauergrünlandregion. Wenn eine solche „geringfügige Flächenabweichung“ festgestellt wird, soll dies nicht zu einem vollständigen Ausschluss von der Öko-Regelung führen.
Weniger Verwaltung, wo der Hanf blüht
Wie aus der Verordnung weiter hervorgeht, können Hanfanbauer in Zukunft Saatgutetiketten elektronisch bei der Behörde einreichen. Bislang mussten die amtlichen Saatgutetiketten im Original übermittelt werden, obwohl die Sammelanträge für die Direktzahlungen auch digital eingereicht werden können. Das sei zum einen unnötig kompliziert; zum anderen sei es vorgekommen, dass Etiketten auf dem Postweg verlorengegangen und damit keine Direktzahlungen geleistet worden seien, heißt es in der Begründung der Änderungsverordnung.
Auch muss künftig nicht mehr der Blütenbeginn bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gemeldet werden. Bisher war dazu jeder Betrieb verpflichtet, der auf seinen Flächen Hanf anbaut und dafür Direktzahlungen beantragt. Allerdings kontrolliert das BLE jährlich ohnehin nur wenige Betriebe, die darüber auch vor der Aussaat informiert werden. Künftig müssen lediglich Betriebe den Hanf-Blütenbeginn melden, die auch tatsächlich kontrolliert werden und darüber eine entsprechende Mitteilung erhalten haben.
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