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23.08.2016 | 14:59 | Ackerbau 

Organische Düngung nach der Ernte

Dresden - Organische Dünger wie Gülle, Gärprodukte aus der Biogaserzeugung sowie Festmist stellen wertvolle Nährstoffträger dar und sollten bevorzugt zum Abdecken des Herbst-N-Bedarfs von Winterungen wie Winterraps oder Wintergerste sowie Zwischenfrüchten eingesetzt werden.

Organische Düngung
(c) proplanta
Aus ökonomischer und ökologischer Sicht kommt dabei der optimalen Verwertung des Stickstoffgehaltes der genannten Dünger große Bedeutung zu.

Im Zusammenhang mit der Novellierung der Düngeverordnung werden wesentliche Einschränkungen bei der Verwertung flüssiger organischer Dünger im Herbst diskutiert. Die Düngeverordnung ist bisher noch nicht novelliert worden. Deshalb sind im Herbst 2016 nach wie vor die Vorgaben der Verordnung von 2007 zu beachten.

Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssige organische bzw. organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbaren Stickstoff (> 1,5 % Gesamt-N in der Trockenmasse, davon mindestens 10 % löslich) dürfen nach der Ernte der Hauptfrucht nur zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen ein-schließlich Zwischenfrüchten oder als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem Getreidestroh aufgebracht werden. Bei auf dem Feld verbliebenem Maisstroh ist ohne folgende Winterung keine Aufbringung der genannten Dünger zulässig.

Richtwerte für den maximalen N-Düngebedarf im Herbst sind auf Flächen ohne langfristig regelmäßige organische Düngung 60 bis 80 kg N/ha zu Winterraps, 30 bis 40 kg N/ha zu Wintergerste, Winterroggen und Wintertriticale, bis 30 kg N/ha zu Winterweizen (nur nach Getreidevorfrucht, keine Spätsaaten) sowie bis 80 kg N/ha zu Zwischenfrüchten mit Aussaatterminen bis 15.9. Die jeweils niedrigeren N-Gaben der Spanne gelten bei Abfuhr der Erntereste der Vorfrucht, die höheren Werte bei Verbleib der Erntereste. Nach Mais, Raps, Körnerleguminosen, Zuckerrüben und Kartoffeln liegt in der Regel kein N-Düngebedarf im Herbst für die Folgefrucht vor. Die Aufwandmengen sind jedoch auf maximal 80 kg Gesamt-N bzw. 40 kg Ammonium-N je Hektar begrenzt.

Gärreste aus Biogasanlagen weisen im Vergleich zu unbehandelter Gülle einen höheren Anteil an Ammonium-N auf. So steigt der Ammoniumanteil am Gesamt-N der eingesetzten Gülle von 40 bis 50 % durch die Vergärung bis auf 70 bis 90 % an. Das führt dazu, dass die nach der Düngeverordnung zulässige Ammonium-N-Gabe bereits mit geringeren Gärrestgaben erreicht wird als mit Gülle.

Zur Minimierung der gasförmigen Ammoniakverluste sind die genannten Düngemittel direkt mittels Injektionstechnik oder Kombinationsgerät in den Boden einzubringen bzw. bei oberflächiger Aufbringung schnellstmöglich einzuarbeiten. Die Einarbeitung muss spätestens vier Stunden nach Beginn der Aufbringung abgeschlossen sein. Verstöße gegen die genannten Regelungen können Ordnungswidrigkeiten darstellen und mit Bußgeld geahndet werden.

An dieser Stelle soll nochmals auf die Melde- und Mitteilungspflichten nach der Verbringensverordnung für Wirtschaftsdünger hingewiesen werden. Landwirtschaftsbetriebe, die erstmalig Wirtschaftsdünger in Verkehr bringen, haben dies der TLL mitzuteilen.
Dr. Wilfried Zorn / LfULG Dresden
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