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16.04.2015 | 16:27 | Kartellrechtsverletzungen 

Baden-Württemberg verstößt bei Rundholzvermarktung gegen das Kartellrecht

Bonn - Im Verfahren zur Rundholzvermarktung des Landes Baden-Württemberg hat das Bundeskartellamt heute einen Entscheidungsentwurf zur Stellungnahme übersandt.

Rundholzvermarktung
(c) proplanta
Nach der vorläufigen Auffassung der Behörde stellt die bislang praktizierte, beim Land gebündelte Rundholzvermarktung einen Kartellrechtsverstoß dar. 

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir bewegen uns mit diesem Verfahren im Spannungsfeld zwischen der Bedeutung des Waldes als Natur- und Erholungsraum und seinen wirtschaftlichen Funktionen. Das Kartellrecht greift nicht in die hoheitlichen Aufgaben der Forstverwaltung ein. Als Wettbewerbsbehörde können wir aber auch nicht ausblenden, dass die Holzvermarktung und damit verbundene Dienstleistungen in Deutschland einen Milliardenmarkt bilden, der sich an wettbewerblichen Maßstäben messen lassen muss. Beispiele aus anderen Bundesländern zeigen, dass dies auch bestens funktionieren kann.“

Das Bundeskartellamt hatte im Jahre 2012 ein Verfahren gegen das Land Baden-Württemberg und die dort praktizierte gebündelte Holzvermarktung eröffnet. Auslöser waren entsprechende Beschwerden aus der Säge- und Holzindustrie. Über den Landesbetrieb Forst BW vertreibt Baden-Württemberg nicht nur Holz aus dem eigenen Staatswald, sondern auch das Holz von Kommunal- und Privatwäldern (rund 60% des gesamten Rundholzaufkommens in Baden-Württemberg). Dabei verhandelt Forst BW für alle Waldbesitzer die Preise und bestimmt Kunden und Verkaufskonditionen. Eine solche Kooperation unter Wettbewerbern ist nach der bisherigen Einschätzung des Bundeskartellamtes verboten.

Das Bundeskartellamt hatte dem Land Baden-Württemberg bereits im Dezember 2013 seine Bedenken mitgeteilt. Daraufhin wurden in enger Abstimmung mit dem Bundeskartellamt Zusagen erarbeitet, um die kartellrechtlichen Bedenken auszuräumen. Diese Zusagen hat das Land dann aber im Januar 2015 wieder zurückgenommen.

Andreas Mundt: „Das Land hatte im Grundsatz mit dem sogenannten Staatswaldmodell sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen bereits eine kartellrechtlich tragfähige Lösung für die nötige Trennung der Vermarktung gefunden. Wir mussten das Verfahren fortführen, nachdem diese Zusagen wieder zurückgenommen wurden.“ Das Land Baden-Württemberg hat jetzt bis zum 18. Mai 2015 Zeit, eine Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf abzugeben. (PD)
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