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17.11.2014 | 14:00 | Unfallversicherung 

Richtig versichert bei der Jagd

Kassel - Die landwirtschaftliche Unfallversicherung tritt als Pflichtversicherung kraft Gesetzes mit der Übernahme eines Jagdreviers automatisch in Kraft – sowohl für die Eigenjagd, eine gepachtete Jagd als auch für die Jagdgenossenschaft, die die Jagd betreibt.

Unfallversicherung Jagd
Die Jagd birgt viele Gefahren. Wenn Grundregeln eingehalten werden, kann sie ohne Zwischenfälle ablaufen. (c) SVFLG
Der Versicherungsschutz nach Sozialgesetzbuch VII erstreckt sich auf Körperschäden, die dem Versicherten selbst entstehen. Dabei kann es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten handeln. Eine eindeutige Darstellung darüber, wer bei welcher Tätigkeit im Jagdrevier unter Versicherungsschutz steht, ist nicht möglich. Entscheidungen dazu sind immer unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu treffen. Die folgende Zusammenstellung soll eine Orientierung erleichtern.

Versicherung für wen...



Neben dem Jagdunternehmer (Eigenjagdinhaber, Revierpächter) ist auch der im Unternehmen mitarbeitende Ehegatte oder Lebenspartner versichert, wenn er eine revierdienliche Tätigkeit ausübt. Dies gilt jedoch nicht für die Jagdausübung selbst und die ihr zuzuordnenden Tätigkeiten (z. B. Aufbrechen von Wild). Bei einer gepachteten Jagd ist für die Beurteilung des Versicherungsschutzes von entscheidender Bedeutung, welche Personen (laut Jagdpachtvertrag) als Pächter bzw. Mitpächter auftreten und der unteren Jagdbehörde als solche gemeldet wurden.

...und bei welchen Tätigkeiten



Der Versicherungsschutz der Jagdunternehmer umfasst alle mit der Jagdausübung zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Nebentätigkeiten, die zur Bestanderhaltung des eigenen Reviers im jagdlichen Sinne erforderlich sind, wie Jagdausübung, Bau jagdlicher Einrichtungen oder Wildfütterung. Er erstreckt sich im fremden Revier auch auf die vereinbarte Wildfolge. Außerdem ist die Bergung von Fallwild auf Straßen am oder im eigenen Revier durch den Jagdunternehmer im Zuge der Ausübung des Aneignungsrechts wie „Jagdausübung“ zu beurteilen und somit versichert. Außerhalb des eigenen Reviers als unaufschiebbare Maßnahme auf Anforderung z.B. der Polizei, als Nothilfe oder für die Verkehrssicherheit besteht Versicherungsschutz über die zuständige Unfallkasse oder die Landesunfallkasse.

Unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen auch Personen, die in dem Jagdunternehmen – auch unentgeltlich – aufgrund eines Arbeits-/Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses beschäftigt sind (z. B. Jagdaufseher, Berufsjäger) oder dort, auch nur vorübergehend, wie ein Beschäftigter tätig werden und dem Anordnungs- und Weisungsrecht des Jagdunternehmers unterliegen (z.B. Treiber). 

Jagdgäste nicht versichert



Nicht versichert sind Personen, die lediglich aufgrund einer vom Jagdunternehmer erteilten einmaligen oder regelmäßigen Jagderlaubnis, einer ausgesprochenen Einladung oder eines Begehungsscheines die Jagd ausüben. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagdausübungsberechtigung handelt. Die Jagdausübung ist in diesen Fällen dem privaten und somit unversicherten Lebensbereich zuzurechnen. Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht möglich.

Ausnahmen möglich



Einzelne Revierarbeiten, die nicht unmittelbar mit der Jagdausübung verbunden sind, können dem Versicherungsschutz unterliegen, wenn sie einer Arbeitnehmertätigkeit ähneln und der Jagdunternehmer hinsichtlich Arbeitszeit, -ort und -weise anordnungs- und weisungsbefugt ist. So sind Begehungsscheininhaber ausnahmsweise versichert, wenn sie keine Jagd ausüben und die in Abstimmung mit dem Revierinhaber auszuführende Tätigkeit (wie Reparaturen im Revier) dem Jagdunternehmen und nicht dem eigenen Interesse als Begehungsscheininhaber dient. Diese Tätigkeit muss sich jedoch von der Jagdausübung und den als Gegenleistung vereinbarten Pflichten als Begehungsscheininhaber klar abgrenzen lassen.

Übrigens: Das Mitführen einer Jagdwaffe bei derartigen Tätigkeiten ist ein starkes Indiz gegen das Bestehen eines Versicherungsschutzes.

Kein Versicherungsschutz für...



...Schweißhundeführer: Sie werden bei der Nachsuche eigenverantwortlich tätig und stellen ihr besonderes Fachwissen dem Jagdunternehmer, unabhängig von Weisungen, zur Verfügung. Dadurch erhält diese Tätigkeit ein unternehmerähnliches Gepräge, das der Erfüllung eines Werk- oder selbstständigen Dienstvertrages ähnlich ist. Deshalb ist sie auch keine versicherte arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Da der Schweißhundeführer zudem auch kein Jagdunternehmer im Sinne des Gesetzes ist, liegen die Voraussetzungen für einen Unfallversicherungsschutz bei der Jagdausübung nicht vor. (SVLFG)
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