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07.02.2023 | 14:52 | Aktueller Rat Pflanzenbau 

Anforderungen erfüllen: FAKT II und Düngung

Karlsruhe - „Bis zum Sonntag waren in unserer Region Niederschlag und Wind gemeldet, mit Beginn dieser Woche sollen die Temperaturen wieder fallen und schwanken dann um den Gefrierpunkt,“ so der langjährig renommierte Pflanzenschutz-und Anbauexperte S. Wolpert im Vorfeld seiner aktuellen Regionalempfehlungen.

Düngemitteleinsatz
(c) proplanta
FAKT II:
Die Frist des Förderantrags, welcher ab diesem Jahr zwingend erforderlich ist, um am Programm FAKT II teilzunehmen wurde auf den 15. Februar verlängert. An den einzelnen Maßnahmen selbst hat sich leider nichts geändert. Falls Sie den Förderantrag bisher noch nicht gestellt haben und doch noch teilnehmen wollen, haben Sie somit die Möglichkeit dies bis zum 15. Februar zu tun. Anbei weitere Informationen die online unter den genannten Links abrufbar sind:

FAKT II Broschüre Stand 20. Januar:
https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/site/pbs-bw-mlr/get/documents_E1235154869/MLR.LEL/PB5Documents/fiona/2023/
Merkblaetter/FAKT%20II-Broschuere.pdf

Broschüre Informationen zu ausgewählten ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT II und im Rahmen der Öko-Regelungen bei den Direktzahlungen:
https://foerderung.landwirtschaft-bw.de/pb/site/pbs-bw-mlr/get/
documents_E-63550020/MLR.LEL/PB5Documents/ltz_ka/Arbeitsfelder/
Landwirtschaft%20und%20Umwelt/Greening%20und%20FAKT/FAKT_DL/
Ackerbauliche%20Massnahmen%20in%20FAKT.pdf

Praxistipp: Der Auszahlungsantrag, mit dem auch die Direktzahlungen usw. beantragt werden wird voraussichtlich ab Ende März geöffnet.

Düngung:
Seit dem 01. Februar ist die Sperrfrist für die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf Acker und Grünland zu Ende. Auch hierbei gelten die Auflagen welche im letzten Infoservice für die Festmistausbringung beschrieben wurden.

Beachten Sie, dass bei der Ausbringung an Gewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung, im Abstand von 5m ab der Böschungsoberkante, keine Düngemittel und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen.

Stoffstrombilanz:
Denken Sie daran, das Sie für die Erstellung der Stoffstrombilanz im nächsten Jahr bereits jetzt geeignete Dokumente vorhalten sollten, damit Sie später nicht lange suchen müssen. Wir empfehlen hierfür einen separaten Ordner anzulegen in dem Sie die Lieferscheine u.ä. sammeln.

Praxistipp: Wer ist überhaupt „Stoffstrombilanzpflichtig“? Der entsprechend übersichtliche „Entscheidungsbaum“ dazu ist unter nachfolgendem Link abrufbar:

https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/site/pbs-bw-mlr/get/documents_E389365384/MLR.LEL/PB5Documents/ltz_ka/
Arbeitsfelder/Pflanzenbau/D%C3%BCngung/Entscheidungsb%C3%A4ume/
EntscheidungsbaumStoffstrombilanz.pdf

(Informationen des Landkreis Schwäbisch Hall vom 06.02.2023)
LTZ Augustenberg
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