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19.10.2023 | 14:26 | Aktueller Rat Pflanzenschutz 

Wasserschutzgebiete: Hinweise zu Problem- und Sanierungsgebieten

Karlsruhe - Heute gibt die amtliche Pflanzenschutz- und Anbauexpertin A. Bäuerle vom Landwirtschaftsamt Backnang elementar wichtige Praxishinweise zur Einarbeitung der Begrünungspflanzen und Bodenbearbeitung in Wasserschutzgebieten im Rems-Murr-Kreis, die dort als Problem- oder Sanierungsgebiet eingestuft sind.

Wasserschutzgebiet
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(c) proplanta
Allgemein gilt in Wasserschutzgebieten, dass Begrünungspflanzen im Herbst nur möglichst spät und im Folgejahr erst nahe zur Saat oder Pflanzung der Folgefrucht eingearbeitet werden dürfen, damit der durch Mineralisierung freigesetzte Nitratstickstoff nicht der Auswaschung unterliegt und weitestgehend von der Folgefrucht genutzt werden kann.

Die Begrünung darf bis zum zulässigen Einarbeitungstermin weder gemulcht (ausgenommen sind Bestände mit mehr als 50% Gräsern), gehäckselt, noch mit Herbiziden behandelt werden. Überwinternde Begrünungen dürfen im Frühjahr zwei Wochen vor dem Einarbeitungstermin gemulcht werden.

In Abhängigkeit von den Standortverhältnissen sind die frühest zulässigen Einarbeitungstermine einzuhalten und die Bodenbearbeitungsmaßnahmen diesen Bedingungen anzupassen.

In Problemgebieten gelten für Ackerflächen mit Begrünung sowie für unbegrünte Ackerflächen mit einer Sommerkultur als Folgehauptfrucht die nachfolgend aufgeführten frühesten Termine für die Bodenbearbeitung und für die Einarbeitung von Begrünungspflanzen:
  • Flächen mit nicht winterharter Begrünung und unbegrünte Flächen
  1. in Höhenlagen über 300 m: 01. Dezember
  2. in Höhenlagen unter 300 m: A-Böden (leichte Böden): 01. Februar; B-Böden (schwere Böden): 01. Dezember
  • Flächen mit winterharter Begrünung: 01. Februar
In Sanierungsgebieten gelten als Höhenlagen für die Bearbeitungstermine über und unter 500 m. Folgende Wasserschutzgebiete im Rems-Murr-Kreis sind betroffen: Kreherquelle, Brandwaldquelle und Neustettenort (alle unter 500 m Höhenlage).

Hier ist eine Bodenbearbeitung frühestens zum 01. Februar bzw. bei späten Sommerungen (z.B. Mais und Kartoffeln) erst zum 01. März zulässig.

Bitte beachten Sie, dass neben GLÖZ-Standards und hier insbesondere GLÖZ 5, 6 und 8 auch immer die Vorgaben der SchALVO einzuhalten sind.

Die genannten Termine sind nur ein Auszug aus der SchALVO. Die genauen Termine können Sie dem Merkblatt „Begrünung in Problem- und Sanierungsgebieten – Kurzinfo zur SchALVO (2006)“ entnehmen: https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/site/pbs-bw-mlr/get/documents_E1524752597/MLR.LEL/PB5Documents/ltz_ka/
Arbeitsfelder/Landwirtschaft_und_Umwelt/Wasserschutz/
Wasserschutzgebiete/Kurzinfos/Begr%C3%BCnung%20in%
20Problem%20und%20Sanierungsgebieten%20-%20Kurzinfo%20zur%20SchALVO.pdf

Bitte beachten Sie, dass das Merkblatt aus dem Jahre 2006 stammt und die darin enthaltenen Informationen zu Düngung veraltet sind.

Bei weiteren Fragen zu Wasserschutzgebieten bitte direkt an K. Grimmer vom Landwirtschaftsamt Backnang wenden.

(Informationen des Rems-Murr-Kreis vom 17.10.2023)
LTZ Augustenberg
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