Ein Widerruf der Zulassungen war nicht notwendig, da das reguläre Zulassungsende innerhalb der
Übergangsfrist aus der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1914 lag.
Für die o.a. Mittel gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 30. Oktober 2019 und eine verkürzte Aufbrauchfrist bis zum 27. März 2020. Die Abverkaufsfrist ergibt sich aus dem Pflanzenschutzgesetz; die Aufbrauchfrist aus der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1914. Nach dem Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.
Hinweis: Die Angaben zu Zulassungsende, Abverkaufs- und Aufbrauchfristen und Entsorgungspflicht gelten auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels.
(Informationen des LTZ Augustenberg vom 15.05.2019)