Das Bundesverfassungsgericht wies seine Klage ab, wie am Freitag in Karlsruhe mitgeteilt wurde. Der Mann hatte demnach vergeblich geltend gemacht, dass die Landesverordnung an formalen Mängeln leide (Az. 1 BvR 587/17).
Um
Überdüngung von Böden zu vermeiden, müssen Unternehmer, die
Gülle oder Mist an- und verkaufen, sämtliche Abgaben dokumentieren. Die Behörden können so kontrollieren, ob die Lieferungen ordnungsgemäß ausgebracht werden. Das soll helfen, die Gewässerbelastung mit
Nitrat aus der Landwirtschaft zu verringern.
In Niedersachsen ist das ein Problem. Zwischen Juli 2017 und Ende Juni 2018 landeten laut jüngstem Nährstoffbericht rund 50.000 Tonnen Stickstoff mehr auf den Äckern, als offiziell zur Düngung der Pflanzen empfohlen wird.
Der Kläger hatte sich diesen Meldepflichten nicht fügen wollen. Rechtlich hatten die Verfassungsrichter zu klären, ob die
Verordnung dem sogenannten Zitiergebot im Grundgesetz gerecht wird. Dort steht, dass in jeder Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben ist. Hier war das umstritten, weil die Landesverordnung sich auf eine Bundesverordnung bezieht und nicht auf einen Paragrafen im Düngegesetz. Dem Karlsruher Beschluss zufolge reicht das aber aus.
Das
Landwirtschaftsministerium in Hannover begrüßte das Urteil. «Damit wird nochmals bestätigt, dass Abgaben und Aufnahmen von Wirtschaftsdüngern gemeldet werden müssen», erklärte eine Sprecherin.
Niedersachsen habe den Anspruch, dass die Wege, die der Dünger nehme, zu 100 Prozent transparent sein müssen. Nur dann könnten die düngerechtlichen Regelungen konsequent umgesetzt werden.
Die Karlsruher Richter beanstandeten allerdings, dass das niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers nicht zugelassen hatte, nachdem dieser vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg gescheitert war. Damit sei der Zugang zur Berufungsinstanz «in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert» worden, hieß es. Das verletze das Gebot effektiven Rechtsschutzes.