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18.09.2018 | 09:22 | Aktueller Rat zum Pflanzenschutz 

Biscaya erhält Notfallzulassung

Karlsruhe - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat eine Notfallsituation entschärft und nachfolgendes Mittel zugelassen: Biscaya mit dem Wirkstoff Thiacloprid kann in Winterraps zur Bekämpfung von Blattläusen als Virusvektoren wie nachfolgend beschrieben eingesetzt werden.

Pflanzenschutzmittel
Pflanzenschutzmittel - Biscaya hat eine Notfallzulassung erhalten! (c) proplanta
Die Anwendung des Mittels wurde zeitlich begrenzt und ausschließlich für die Zeit vom 10. September 2018 bis zum 7. Januar 2019 erteilt. Damit kann das Mittel exakt 120 Tage und insbesondere auf Flächen mit einem Starkbefall der Grünen Pfirsichblattlaus (Myzus persicae) eingesetzt werden. Die für die Indikation bundesweit zugelassene Menge ist auf insgesamt 7.500 Liter begrenzt und damit - bei einer Behandlung - ausreichend für rund 25.000 ha Winterraps.

Das Mittel kann in Winterraps im Freiland nach Erreichen von Schwellenwerten oder nach Warndienstaufruf Entwicklungszeitraum BBCH 12 – 29 gespritzt werden. In der Kultur bzw. je Jahr kann maximal 1 Anwendung durchgeführt werden. Die zugelassene Aufwandmenge beträgt 300 ml/ha in 200 bis 400 Liter Wasser pro Hektar.

Die Wartezeit nach der Behandlung wurde mit „F“ eingestuft und ist damit durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Unter anderen gelten nachfolgende Anwendungsbestimmungen



NW607/1: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern – ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer – muss mit einem Gerät erfolgen, das im Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten.

Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar in oder an Gewässern in jedem Fall zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

50% – 20m; 75% – 10m; 90% – 5m



NW706: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2% und Oberflächengewässern – ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender – muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn:

- ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder

- die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.

Hinweis: Sämtliche weiteren Anwendungsbestimmungen und Auflagen sind bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

(Informationen des LTZ Augustenberg vom 13.09.2018)
LTZ Augustenberg
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