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16.08.2015 | 07:40 | Tierische Gerichtsurteile 

Wenn Tiere für Ärger sorgen

Berlin - Tiere machen Freude - aber nicht immer und nicht jedem. Besonders Dreck und Lärm sorgen für manchen Streitfall, nicht nur bei Hunden.

Streitthema: Hundekot
(c) proplanta
Beispiele für andere unbeliebte Tiere:

Kotende Tauben: Richter verboten einem Mann aus Germersheim (Rheinland-Pfalz) die Haltung Dutzender Brieftauben in einer Wohngegend. Die Menschen dort hätten einen Anspruch darauf, von Störungen wie Taubenkot und Lärm freigehalten zu werden, entschied 2012 das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße.

Quiekende Meerschweinchen: Die lauten Tiere in einer Zuchtanlage der Universität Münster raubten einer Anwohnerin den letzten Nerv. Das Verwaltungsgericht fand 2013 wie die Klägerin, dass zwei Meter Abstand von ihrem Grundstück bis zu den Käfigen zu wenig sind und forderte den Umzug der Nager.

Gefräßige Ziegen: Der große Appetit ihrer Ziegen kam die rheinland-pfälzische Gemeinde Niederheimbach teuer zu stehen. Mehrmals waren sie aus ihrem Gehege ausgebüxt und hatten frisch gepflanzte Rebstöcke eines Winzers angeknabbert. Ein Prozess vor dem Landgericht in Mainz endete 2012 mit einem Vergleich: Die Gemeinde zahlte 4.600 Euro für rund 940 Kerner- und Grauburgunderreben.

Giftige Schlangen: Schlangen und andere gefährlich Wildtiere sind in hessischen Privatwohnungen nur mit einer Ausnahmegenehmigung erlaubt, bestätigte 2010 der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel. Erfolglos geklagt hatte ein Hobbyzüchter mit einer befristeten Genehmigung, der weiterhin 132 Giftschlangen, darunter 35 Königskobras, in seiner Etagenwohnung halten wollte.

Kreischende Papageien: Die lärmenden Vögel sind Nachbarn nur zwei Stunden am Tag zumutbar, entschied 2009 das Landgericht Hannover. Ein Mann aus dem niedersächsischen Springe hatte gegen den Besitzer geklagt, dessen Tiere in einer Außenvoliere «ohrenbetäubenden Lärm» machten. Laute von Papageien seien etwas anderes als Geräusche einheimischer Vögel und müssten nur begrenzt geduldet werden.

Angriffslustige Schweine: Mini-Schweine dürfen nach einem Urteil des Amtsgerichts München von 2005 nur dann in einer Wohnung gehalten werden, wenn sie die Mitbewohner des Hauses nicht gefährden. Das schwarze Hausschwein einer Münchnerin hatte beim Spaziergang in einer Panikattacke zwei Menschen verletzt. Das Tier musste ausziehen. (dpa)
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