Der Grund: Auf Empfehlung der Mindestlohnkommission wird die Bundesregierung den gesetzlichen Mindestlohn zum 1. Januar 2019 wohl auf 9,19 Euro brutto pro Stunde anheben. Ab 2020 soll der Mindestlohn dann auf 9,35 Euro steigen.
Damit ist eine Steigerung um insgesamt 5,8 Prozent geplant.
Bauernpräsident Walter Heidl sieht insbesondere die zweite Stufe der Mindestlohnerhöhung äußerst kritisch: „Damit wird das ursprünglich garantierte Prinzip der zweijährigen Anpassung gebrochen. Damit ist jede Planungssicherheit für die landwirtschaftlichen
Betriebe passé.“
Der Mindestlohn soll eigentlich alle zwei Jahre angepasst werden. Die Anhebung zum 1. Januar 2019 wurde deshalb bereits erwartet. Doch der Vorschlag einer zweistufigen Erhöhung kam überraschend. Bauernpräsident Heidl befürchtet, dass zahlreiche Betriebe – insbesondere arbeitsintensive Sonderkulturbetriebe – von den immens steigenden Lohnkosten betroffen sein werden – und damit in ihrer
Wettbewerbsfähigkeit und ihrer Existenz gefährdet sind.
„Im Gegensatz zu Wirtschaftsbereichen, die aufgrund der florierenden wirtschaftlichen Situation erhebliche Gewinnzuwächse verzeichnen konnten, stagnieren die Erzeugerpreise in der Landwirtschaft“, sagte Heidl. Er zeigt sich skeptisch, dass die gestiegenen Lohnkosten auf die
Verbraucherpreise umgelegt werden können. Vielmehr ist zu befürchten, dass günstige ausländische Produkte die Preise am Obst- und
Gemüsemarkt vorgeben werden.
„Die unverhältnismäßig hohe Steigerung des Mindestlohns verstärkt den Wettbewerbsnachteil der heimischen Landwirtschaft – insbesondere bei den Lohn- und Arbeitskosten“, warnt Heidl.
Für die Anpassung des Mindestlohns fordert der Bauernpräsident deshalb, dass die besondere Situation der Land- und Forstwirtschaft von der Bundesregierung berücksichtigt wird. In diesem Zusammenhang fordert der
Bauernverband auch, dass die 70-Tage bzw. Dreimonats-Regelung bei der sogenannten kurzfristigen Beschäftigung fortgeführt werden kann. Nach derzeitiger Rechtslage läuft sie zum 31. Dezember 2018 aus. Künftig würden dann wieder alte Grenzen von 50 Tagen bzw. zwei Monate gelten.