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20.01.2015 | 14:04 | Sonderstützungsmaßnahmen 

Nach Import-Embargo: Weiter Sonderstützungsmaßnahmen

Stuttgart - Die Europäische Union hat Ende Dezember 2014 wegen der Auswirkungen des russischen Einfuhrstopps auf den Markt von Obst und Gemüse eine Fortsetzung der zunächst bis zum 31. Dezember 2014 befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für den Sektor Obst und Gemüse beschlossen.

Sonderstützung für Obst
Mit dieser Fortführung der Sonderstützungsmaßnahmen können in Deutschland Marktrücknahmen nur bei Äpfeln und Birnen für eine Menge von insgesamt bis zu 3.450 Tonnen durchgeführt werden. (c) proplanta
Mit dem Inkrafttreten der „Ersten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmenim Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft am 15. Januar 2015 sind nun das Verfahren und die spezifischen Anforderungen in Deutschland geregelt. Diese Sonderunterstützungsmaßnahmen können wie bisher von Erzeugern und anerkannten Erzeugerorganisationen in Anspruch genommen werden.

Mit dieser Fortführung der Sonderstützungsmaßnahmen können in Deutschland Marktrücknahmen nur bei Äpfeln und Birnen für eine Menge von insgesamt bis zu 3.450 Tonnen durchgeführt werden. Die aus dem Markt genommenen Produkte können wie bisher ausschließlich zur kostenlosen Verteilung an einen definierten Empfängerkreis – zum Beispiel Tafeln, Krankenhäuser und Altenheime – abgegeben werden. Die finanzielle Unterstützung für die Marktrücknahmen, einschließlich der kostenlosen Verteilung, wird auf der Basis von festgesetzten Pauschalen berechnet, also etwa für Sortier-, Verpackungs- sowie Transportkosten.Erzeuger und Erzeugerorganisationen können diese Sonderstützungsmaßnahmen bis spätestens 30. Juni 2015 in Anspruch nehmen. Die Sonderstützungsmaßnahmen können zu einem früheren Zeitpunkt enden, wenn in Deutschland die von der Europäischen Union für die Marktrücknahmen festgelegten Höchstmengen ausgeschöpft sind.

In Baden-Württemberg ist für anerkannte Erzeugerorganisationen die zuständige Stelle das Regierungspräsidium Freiburg. Für Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, ist das für ihren Betriebssitz zuständige jeweilige Regierungspräsidium der Ansprechpartner. Mitglieder von Erzeugerorganisationen können nur über ihre jeweilige Erzeugerorganisation an den Sonderstützungsmaßnahmen partizipieren.

Die für die Beantragung der Sonderunterstützungsmaßnahmen notwendigen Formulare sowie weitergehende Informationen sind bei den zuständigen Regierungspräsidien erhältlich sowie im Infodienst Landwirtschaft – Ernährung – Ländlicher Raum unter http://www.foerderwegweiser.landwirtschaft-bw.de/ unter dem Stichwort „Befristete Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse“ abrufbar.

Die finanzielle Unterstützung wird für die Mitglieder einer Erzeugerorganisation von den Erzeugerorganisationen beantragt und ausbezahlt. Bei Nichtmitgliedern erfolgt die Beantragung und Auszahlung über das jeweils zuständige Regierungspräsidium. (MLR-BW)
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