(c) proplanta Es bleibt dabei, dass hier die EU-Verordnung 1407/71 gilt. Ferner müssen Saisonarbeitskräfte aus Osteuropa, u. a. Polen und Rumänien, über die örtlichen Agenturen für Arbeit angefordert werden. Der deutsche Arbeitgeber muss klären, ob für die jeweilige Saisonarbeitskraft das Sozialversicherungs-recht des Heimatlandes oder deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.
In der Kranken- und Unfallversicherung bietet die R+V Versicherung land-wirtschaftlichen Betrieben für ihre ausländischen Saisonarbeitskräfte, die keiner Sozialversicherungspflicht unterliegen, einen besonders günstigen Versicherungsschutz an.
Quelle: R+V Versicherung
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