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13.02.2007 | 07:00 | Saisonarbeiter 

Versicherungsschutz für osteuropäische Saisonarbeitskräfte

Für Erntehelfer aus den EU-Beitrittsstaaten hat sich trotz zahlreicher Verhandlungen der beteiligten Regierungen nichts an den bürokratischen Sozialversicherungs-verfahren geändert.

Saisonarbeiter
(c) proplanta
Es bleibt dabei, dass hier die EU-Verordnung 1407/71 gilt. Ferner müssen Saisonarbeitskräfte aus Osteuropa, u. a. Polen und Rumänien, über die örtlichen Agenturen für Arbeit angefordert werden. Der deutsche Arbeitgeber muss klären, ob für die jeweilige Saisonarbeitskraft das Sozialversicherungs-recht des Heimatlandes oder deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.

In der Kranken- und Unfallversicherung bietet die R+V Versicherung land-wirtschaftlichen Betrieben für ihre ausländischen Saisonarbeitskräfte, die keiner Sozialversicherungspflicht unterliegen, einen besonders günstigen Versicherungsschutz an.

Quelle: R+V Versicherung
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