Dies hat das Bundeskartellamt in Bonn in einem aktuellen Beschluss festgestellt. Damit reagierten die Wettbewerbswächter auf wiederholte Beschwerden des Deutschen Bauernverbandes (DBV). DBV-Präsident Gerd
Sonnleitner begrüßte die Entscheidung des Bundeskartellamtes ausdrücklich. Damit würde zumindest längerfristig angelegten Preisdumping-Aktionen eine deutliche Absage erteilt, bekräftigte er.
Nach Auffassung des
DBV zeigt die Abmahnung jedoch auch, dass die bestehende gesetzliche Regelung nicht ausreicht. Immer wieder würden Lebensmitteldiscounter versuchen, durch Verkaufsaktionen mit billigen Milch- und Molkereiprodukten die Spielräume des bislang zulässigen „gelegentlichen“ Verkaufs unter Einstandspreis auszuschöpfen. Durch die Streichung dieses Privilegs zugunsten des Einzelhandels müsste der Praxis des Verschleuderns von Lebensmitteln zu nicht Kosten deckenden Preisen ein Riegel vorgeschoben werden.
Der DBV fordert deshalb, das Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Wettbewerbsgesetzes zügig zum Abschluss zu bringen. Damit wäre zukünftig auch bei kurzfristigen Sonderaktionen ein Verkauf von Lebensmitteln unter Einstandspreis nicht mehr zulässig. Auch der Lebensmitteleinzelhandel müsse anerkennen, dass Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln ihren Wert haben und diese nicht als Lockmittel missbraucht werden dürfen. (DBV)