Das teilt die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD Fraktion mit. Zur Gewährleistung einer rechtssicheren Handhabung seitens der zuständigen Behörden solle der neue Paragraf 43a LFGB der Durchführung des Artikels 36 der EU-Verordnung 2017/626 dienen. Dieser Artikel sehe vor, dass im Fall von Tieren oder Waren, die durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken angeboten würden, Proben amtlich genommen werden dürften, ohne dass sich die Behörde zu erkennen geben müsse.
Zudem solle es der Behörde ermöglicht werden, gegenüber dem Onlinehändler den Kaufpreis sowie angefallene Versandkosten zu verlangen. Dadurch würden Onlinehändler mit konventionellen Unternehmen gleichgestellt, die nach Paragraf 43 LFGB für Proben keine
Entschädigung erhielten.
Ferner sieht der Entwurf für die LFGB-Novelle der Bundesregierung zufolge einen neuen Paragrafen 38b zur Unterrichtung von Telemedien-Diensteanbietern vor. Demnach solle die zuständige Behörde Telemedien- Diensteanbietern, auf deren Seite ein Erzeugnis angeboten werde, das Gegenstand einer Schnellwarnmeldung im Rahmen des Europäischen Schnellwarnsystems für
Lebensmittel und Futtermittel (
RASFF) sei, bezüglich des betroffenen Erzeugnisses über diese Schnellwarnmeldung informieren. Der Diensteanbieter erhalte dadurch die Möglichkeit, etwa im Fall einer akuten Gesundheitsgefährdung das entsprechende Angebot zu entfernen und könne dadurch dazu beitragen, dass dieses nicht zum Verbraucher gelange.
Der
Gesetzesentwurf für ein Viertes Gesetz zur Änderung des LFGB sowie anderer Vorschriften befindet sich derzeit laut Bundesregierung noch im ressortinternen Abstimmungsverfahren. Die Anhörung von Ländern und Verbänden sei erfolgt und werde derzeit ausgewertet.