Zum 12. Mal bewerben sich Brenner und Stoffbesitzer um eine Kammerpreismünze in Gold, Silber oder Bronze und können noch bis zum 15. April 2009 ihre Destillate bei einer der sechs Dienststellen der Kammer zur Prämierung anstellen. Danach werden in den Prüfstellen Neustadt/Wstr. und Wittlich der Kammer die angestellten Proben von unabhängigen Sachverständigen anonym verkostet und nach einem strengen Regelwerk bewertet. Die prämierten Erzeugnisse werden am 7. Juli in Trier und am 21. Juli in Neustadt/Wstr. ausgezeichnet.
Während die Weinprämierung der Landwirtschaftskammer bereits auf eine lange Tradition zurückblicken kann, ist die Edelbrandprämierung, die seit 1998 durchgeführt wird, eine noch junge Veranstaltung, die sich gleichwohl als Gradmesser für die Qualität heimischer Edelbrände bereits fest etabliert hat. Hier ausgezeichnete Brände sind an dem Kammeremblem in Gold, Silber oder Bronze auf der Flasche zu erkennen. Dieser Prämierungssiegel ist eine Orientierungshilfe für die Freunde hochwertiger Brände und stärkt die Vermarktungsanstrengungen von Brennern und Stoffbesitzern. Im vergangenen Jahr wurden 896 Destillate von 148 Betrieben zur Prämierung angestellt.
Der Brändeausschuss der Kammer beschloss, die geltenden Prämierungsbestimmungen insoweit zu ändern, dass neben den beiden traditionellen Kategorien, in denen eine Landesprämierung in Gold, Silber oder Bronze vergeben wird, mit sofortiger Wirkung eine zusätzliche Kategorie eingerichtet werden. In der Kategorie "Weitere Erzeugnisse" können Brände angestellt werden, die nicht aus regionalspezifischen Grundstoffen hergestellt wurden, sowie Liköre. Damit will die Kammer sich aktuellen Marktentwicklungen öffnen und innovativen Brennern eine Plattform bieten. Auch in der dritten Kategorie werden nunmehr Kammerpreismünzen vergeben, die aber bei den Berechnungen für die Staatsehrenpreise nicht mitgezählt werden.
Zur Landesprämierung zugelassen sind demnach: a) Erzeugnisse aus Trauben und deren Rückstände Zugelassen sind ungesüßte Brände aus Trauben, Trester, Hefe und Wein.
b) Erzeugnisse aus Obst und nicht mehligen Stoffen und deren Rückstände Zugelassen sind ungesüßte Brände aus den für Obstbrennereien (§ 27 BranntwMonG) zugelassenen Stoffen oder Rückstände [§ 2 Abs. 4 UAbs. 2 lit. a-e und Abs. 5 BrennereiO] und Geiste aus einheimischen Früchten.
Erzeugnisse aus a) und b) mit Aromazusätzen und/oder Früchten, Kräutern, Fruchtsaft und Wein sind zur Prämierung nicht zugelassen.
Die Erzeugnisse aus a) und b) werden den Kategorien Kernobst, Steinobst, Beerenobst, Wildfrüchte und Produkte aus Weintrauben zugeordnet.
c) Weitere Erzeugnisse - ungesüßte Destillate, die nicht unter a) und b) fallen
- Liköre nach Nr. 32 des Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen (Liköre unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs, Obst, Wein oder aromatisierten Wein). Ausgeschlossen sind Liköre unter Zusatz von Sahne, Milch oder anderen Milcherzeugnissen.
- gesüßte Tresterbrände aus Trauben- und Kernobsttrester sowie Hefebrände aus Wein- und Kernobsttrub.
Genaue Auskunft erteilen die Ansprechpartner in den Dienststellen Neustadt und Wittlich:
für die Region Koblenz-Trier:
Weinbauamt Wittlich
Tel: 06571 - 97 33 948
e-mail:
christa.lenhardt@lwk-rlp.de für die Region Rheinhessen-Pfalz:
Weinbauamt Neustadt a.d.W.
Tel: 06321 - 91 77 648
e-mail:
rainer.goehl@lwk-rlp.de (lwk rlp)