Damit wolle man den zusätzlichen Aufwand für die Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern, die nach Europäischem Recht als Futtermittelunternehmer gelten, relativ gering halten, aber dennoch den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Erklärung sei im Sammelantrag in der Rubrik „Verpflichtungen und Erklärungen“ einzuordnen.
Alle anderen Futtermittelunternehmen, beispielsweise Hersteller, Händler und Transporteure, haben abweichend davon die Erklärung direkt gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben - dies ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Landwirtschaft,
Lebensmittelsicherheit und Fischerei. Hierfür ist ein Formular zu nutzen, das auf der Website des Amtes abgerufen werden kann.
Die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (Futtermittelhygieneverordnung) sieht unter anderem eine Registrierungspflicht für alle Unternehmer vor, die in einer Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufe von Futtermitteln tätig sind, worunter regelmäßig auch Landwirtschaftsbetriebe fallen.
Ansprechpartner für Rückfragen: Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei unter 0381/4035-0 sowie Frau Schmidt-Thiel im Ministerium unter 0385/588-6541. (PD)