Das Präsidium bekräftigte, dass der landwirtschaftliche Berufsstand die von der Bundesregierung angestrebte Zusammenfassung und Systematisierung des zersplitterten Umweltrechts grundsätzlich unterstütze. Der vorgelegte Entwurf trage jedoch nicht zur Vereinfachung, sondern vielmehr zu einem erhöhten Bürokratieaufwand bei. Das Ziel, vorhandene Regelungen in den Ländern zu vereinheitlichen, werde vom Bundesumweltministerium so ausgeführt, dass die strengste Regelung als Basis genommen und nochmals verschärft würde.
Der Referentenentwurf schränke in großem Umfang Eigentumsrechte ein und sehe entgegen der politischen Zusagen umfangreiche Verschärfungen bestehender gesetzlicher Standards vor, kritisierte das DBV-Präsidium. Dies betreffe beispielsweise die geplante Einrichtung eines 10 Meter breiten Gewässerrandstreifens, die zudem verfassungsrechtlich höchst bedenklich sei. Knapp 1 Million Hektar wären kaum mehr zu bewirtschaften.
Vor dem Hintergrund, dass landwirtschaftliche Nutzfläche für die Nahrungsmittel- und Bioenergieproduktion dringend gebraucht würde, sei dies Landwirtschaft und Gesellschaft nicht zu vermitteln. Das geplante Auslaufen der „alten Rechte“ und der Wegfall der wasserrechtlichen Bewilligung fielen ebenso wenig unter die eigentlich vorgesehene Zusammenfassung des bestehenden Rechts wie die Verschärfung des Genehmigungsrechts für Tierhaltungsanlagen und Drainagen. Das DBV-Präsidium forderte außerdem die Beibehaltung der strikten Trennung der Rechtskreise Naturschutz und landwirtschaftliches Fachrecht. Der Absolutheitsanspruch des Naturschutzrechts durch den Wegfall der sogenannten „Unberührtheitsklausel“ werde abgelehnt.
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DBV vermisst im UGB bislang die Einführung und Stärkung neuer, innovativer Instrumente der Kooperation zwischen Landwirtschaft und Naturschutz. Die Ziele des Naturschutzes könnten langfristig und nachhaltig nur in Zusammenarbeit mit Betroffenen und Flächeneigentümern erreicht werden. Die Einführung des Ökokontos im UGB sei ein Schritt in die richtige Richtung, insgesamt bleibe der Referentenentwurf aber weit hinter dem zurück, was in den Ländern teilweise bereits sehr erfolgreich praktiziert würde. Hierzu zählten zum Beispiel der Vertragsnaturschutz und eine flexibilisierte Eingriffregelung für betriebsintegrierte Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Landwirtschaft und Naturschutz sowie zur Senkung des Flächenverbrauchs.
Nach Auffassung des DBV bedarf es einer grundsätzlichen Überprüfung, ob das Instrument der Ausgleichsregelung in dieser Form heute noch sinnvoll und zeitgemäß sei, um den zukünftigen Herausforderungen gerecht zu werden. Schließlich machte das Präsidium darauf aufmerksam, dass angesichts der Bedeutung und des Umfangs des Umweltgesetzbuchs eine umfangreiche Konsultation aller Betroffenen notwendig sei. Das Gesetzgebungsverfahren dürfe nicht so beschleunigt werden, dass die Qualität des UGB darunter leide. (DBV)