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14.03.2016 | 14:59 | Sortenschutzrechtsverletzung 

Rückwirkende Selbstauskunft zum Nachbau noch bis zum 25. März

Bonn - Noch bis zum 25. März 2016 besteht die Möglichkeit der rückwirkenden Selbstauskunft zum Nachbau.

Selbstauskunft Nachbau
(c) proplanta
Darauf hat die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) heute hingewiesen. Ihren Angaben zufolge werden Landwirte von juristischen Konsequenzen aus Sortenschutzrechtsverletzung verschont, wenn sie bis dahin nachträglich ihren in den Wirtschaftsjahren 2011/12 bis 2014/15 getätigten Nachbau vollständig melden. Lediglich für die zurückliegenden vier Wirtschaftsjahre werde die Nachbaugebühr dann berechnet. Nach Angaben von STV-Geschäftsführer Dirk Otten haben bereits viele Landwirte die Sonderregelung in Anspruch genommen.

Hintergrund der Initiative der Pflanzenzüchter ist das sogenannte „Vogel-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Sommer letzten Jahres. Damit wurde die Zahlungspflicht der Landwirte konkretisiert, die Nachbau betreiben. Diese sind gegenüber der STV verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem sie Nachbau betrieben haben, eine Nachbauentschädigung zu zahlen. Zahlt ein Landwirt seine Nachbauentschädigung nicht rechtzeitig, begeht er laut STV eine Sortenschutzrechtsverletzung und ist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zum Schadenersatz verpflichtet. Außerdem mache er sich strafbar.

Die Pflicht zur Zahlung von Nachbaugebühren besteht der Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft zufolge unabhängig davon, ob Landwirte zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder eine Zahlungsaufforderung erhalten haben. Die Nachbauerklärung bleibe unkompliziert. Das bewährte Meldeverfahren werde den Landwirten weiter zur Verfügung stehen. Alternativ könnten Landwirte künftig über ein neues zusätzliches Eigenberechnungs- und Überweisungsverfahren die geschuldete Nachbaugebühr entrichten.
AgE
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