Seit Mittwoch gibt es in Deutschland zwei Produktinformationsstellen für den europäischen Warenverkehr mit nicht harmonisierten Produkten. Personen und Firmen, die Waren aus anderen EU-Ländern nach Deutschland einführen möchten, können sich bei den Produkt-informationsstellen informieren, welche nationalen Gesetze und Regelungen bei der Vermarktung ihrer Produkte einzuhalten sind.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist die Produktinformationsstelle für Agrar- und Fischereiprodukte sowie für Bedarfsgegenstände. Über alle anderen Produkte informiert die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Produkte aus dem nicht harmonisierten Bereich Die Produktinformationsstellen vergeben Informationen über Produkte, für die es bisher in der EU keine einheitlichen Regelungen gibt. Eine solche Harmonisierung der Produktvorschriften gibt es zum Beispiel für Fahrzeuge, Arzneimittel oder elektronische Waren. Auch im Agrar- und Fischereibereich ist eine weitgehende Harmonisierung erreicht. Länderspezifische Regelungen gibt es aber zum Beispiel bei Milch und Milcherzeugnissen, Fruchtweinen, Essig, bei nationalen Höchstmengen für Mykotoxine in Lebensmitteln, Kartoffeln oder Tabakerzeugnissen.
Die Marktteilnehmer können sich über geltende nationale Produkt-vorschriften und die sich hieraus ergebenden Anforderungen informieren. Das sind zum Beispiel die Zusammensetzung, Größe, Form, Verpackung Verkaufsbezeichnung oder das Gewicht des Produktes. Die Informations-stellen vermitteln auch Ansprechpartner bei den Behörden, die die Anwendung der jeweiligen technischen Vorschrift im Mitgliedstaat überwachen. Auch bei Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsbeteiligten wird die Produktinformationsstelle beteiligt.
Mit den zentralen Anlaufstellen soll die Informationsbeschaffung über nationale technische Vorschriften erleichtert und damit der freie Warenverkehr in der EU verbessert werden. Weitere Informationen finden Sie unter
www.ble.de/produktinfostelle.
Mit der Einrichtung der Produktinformationsstellen wird eine Vorgabe der EU aus der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 umgesetzt. Die Verordnung dient der Förderung des freien Warenverkehrs auf dem europäischen Binnenmarkt. Sie soll verhindern, dass für Produkte, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, in einem anderen Mitgliedstaat durch technische Vorschriften Hindernisse für den freien Warenverkehr errichtet werden. Gleichzeitig wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, so genannte Produktinformationsstellen einzurichten und die Kontaktdaten der Europäischen Kommission zu melden. Diese wird eine Liste aller Produktinformationsstellen in allen EU-Ländern im Europäischen Amtsblatt veröffentlichen.
Die Produktinformationsstellen sind seit dem 13. Mai 2009 offiziell für die ihnen übertragenen Aufgaben zuständig. (ble)