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17.08.2009 | 02:39 | Elterngeldregelung in der Landwirtschaft  

Benachteiligung beim Elterngeld für Schätzlandwirte aufgehoben

Berlin - Zukünftig wird es für nicht buchführungspflichtige Landwirte einfacher, für die sogenannten zwei Partnermonate Elterngeld zu beziehen.

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Darauf hat sich das Bundes­landwirtschaftsministerium mit dem Bundesfamilienministerium geeinigt. Die vorgesehene Regelung ist nach Einschätzung des Deutschen Bauernverbandes (DBV) eine wesentliche Verbesserung gegenüber der bisherigen Regelung.

Nach dem Bundeselterngeldgesetz haben alle Eltern Anspruch auf zunächst 12 Monate Elterngeld. Für das sogenannte Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro pro Monat ist kein Einkommensnachweis erforderlich. Dagegen muss für ein einkommensabhängiges Eltern­geld und für die zusätzlichen zwei Partnermonate ein Nachweis erbracht werden. In der Praxis haben nicht buchführungspflichtige Landwirte, die sogenannten Schätzlandwirte, oftmals auf das Elterngeld für die Partnermonate verzichtet, da diese Regelung zu finan­ziellem und bürokratischem Aufwand führt. Daher hat der DBV frühzeitig gefordert, dass auch für den Bezug des Mindestelterngeldes in Höhe von 300 Euro pro Monat kein Ein­kommensnachweis für die Partnermonate geführt werden muss.

Es ist nun mit tatkräftiger Unterstützung des Bundesagrarministeriums gelungen, den Nachweis für die Einkommensminderung in den zwei Partnermonaten erheblich zu vereinfachen. In Zukunft wird es ausreichen, dass im Zeitraum, für den Elterngeld gewährt wird, Ausgaben zur Durchführung von betrieblichen Arbeiten getätigt worden sind. Dazu gehören auch Zahlungen für Dienst- oder Werkleistungen an Angehörige oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe zum Beispiel auch an andere beauftragte Landwirte.

Die Vereinfachungen gelten für den Bezug von Elterngeld in den Partnermonaten. Um Anspruch auf einkommensabhängiges Elterngeld, also über 300 Euro pro Monat, zu erhalten, muss nach wie vor ein Nachweis erbracht werden, der die genaue Differenz zwischen Voreinkommen und Einkommen in der Bezugszeit ermöglicht. (DBV)
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