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19.08.2013 | 07:37 | Straßenverkehrsrecht 

Längere Zuggespanne im Straßenverkehr erlaubt

Oldenburg - Die 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist seit dem 1. August 2013 in Kraft. Für die Landwirtschaft gab es nach Auskunft der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einige Erleichterungen.

Landwirtschaftlicher Verkehr
(c) proplanta
Zugmaschinen mit Anhängern dürfen nun eine Länge von zusammen 18,75 Metern (m) haben. Bisher war die Zuglänge auf 18 m begrenzt, und bei längeren Abmessungen musste für den jeweiligen Zug eine Ausnahmegenehmigung vorliegen. Überschreitet der Zug die 18,75 m, ist nach wie vor eine Ausnahmegenehmigung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einzuholen.

Zu beachten ist, dass die neue Anpassung sich ausschließlich auf Zugmaschinen, z.B. Traktoren, und Anhänger bezieht. Sie gilt nicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen. So darf ein Mähdrescher mit angehängtem Schneidwerkswagen wie bisher nur 18 m Gesamtlänge aufweisen, sonst ist eine Ausnahmegenehmigung fällig.

Neu ist auch, dass das Gesamtgewicht von Rüben- und Kartoffelrodern, Mähdreschern oder Zugmaschinen die mit Raupenfahrwerken, sogenannten Gleisketten ausgestattet sind, nun 32 (Tonnen) t betragen darf. Bisher musste bei mehr als 24 t eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Auch die 35. Ausnahmeverordnung wurde an den technischen Fortschritt angepasst. Das betrifft die Ausstattung von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern mit Doppelreifen oder Breitreifen. Inklusive Reifen darf die Breite des Fahrzeugs bis zu 3 m betragen. Bisher war der maximale Reifeninnendruck mit 1,5 bar für Breitreifen gesetzlich begrenzt. Durch die neue Verordnung kann mit dem vom Hersteller vorgegebenen Innendruck gefahren werden. Auch Zugmaschinen, die mit Gleisketten (Raupenfahrwerk) ausgerüstet sind, dürfen seit dem 1. August 2013 mit einer Breite von 3 m legal auf der Straße fahren.

Künftig ist zu beachten, dass ab dem 1. Juli 2014 das Mitführen von Warnwesten in Personen- und Lastkraftwagen, Bussen und auch Zugmaschinen zur Pflicht wird. (lwk-ns)
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