In der Regel handelt es sich bei den aktuellen Betriebsgründungen um solche Betriebe, die aufgrund ihrer Größe und Produktionsausrichtung nicht als klassische landwirtschaftliche Betriebe einzuordenen sind. Nur selten dienen sie als alleinige Existenzgrundlage oder leisten einen angemessenen Einkommensbeitrag.
Oftmals stellt sich die Frage, ob das Kirterium Landwirtschaft überhaupt zutrifft. Der von der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen herausgegebene und aktualisierte Leitfaden "Gesetzliche Vorgaben für die Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebes" gibt einen detaillierten Überblick über die damit verbundenen rechtlichen Fragen.
Danach liegt ein landwirtschaftliches Unternehmen gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) dann vor, wenn eine Bewirtschaftung mit oder ohne Bodenbewirtschaftung zum Zweck der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erfolgt. Dabei spielt die Vermarktung der Erzeugnisse lediglich eine untergeordnete Rolle. So sind unter Umständen auch Pferde haltende Betriebe als landwirtschaftliche Betriebe einzustufen und daher gesetzlich zu einer Mitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) verpflichtet.
Entscheidend dafür ist, ob die Pferdehaltung lediglich einen Hobby- oder Sportstatus hat, oder ob sie der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dient. Werden beispielsweise auf einer ländlichen Resthofstelle mit Gründland zwei Pferde ausschließlich zu Sport- und Hobbyzwecken gehalten, muss eine Anmeldung nicht erfolgen. Demgegenüber gilt die Haltung von zwei Stuten für die Zucht von Fohlen als Viehhaltung zum Zweck landwirtschaftlicher Erzeugung und muss als Betrieb entsprechend angemeldet werden. (lwk-ns)