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21.06.2007 | 08:08 | Saisonarbeitskräfte 

Ob Erdbeerernte oder Weinlese - diese Regeln müssen beachtet werden

Bochum - Ob Erdbeerernte, Weinlese oder Biergartengeschäft - viele saisonabhängige Tätigkeiten von Frühjahr bis Herbst werden in Deutschland von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem osteuropäischen Ausland erledigt.

Saisonarbeit
(c) proplanta
Nicht wenige der Arbeitskräfte aus der Europäischen Union üben ihre Saisonarbeit als 400-Euro- oder kurzfristigen Minijob aus. Die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weist darauf hin, dass unter bestimmten Umständen für die Saisonarbeitskräfte aus EU-Staaten Sozialabgaben an das Herkunftsland gezahlt werden müssen. Grundsätzlich gilt: Die Sozialversicherung wird nur in einem Staat hdurchgeführt.

Sozialabgaben an das Herkunftsland müssen für diejenigen Saisonarbeitskräfte gezahlt werden, die in ihrem Heimatland als Arbeitnehmer versichert oder selbständig tätig sind. Wer z.B. in Polen oder Tschechien lebt, dort einer abhängigen oder selbständigen Arbeit nachgeht und für eine Saisonarbeit nach Deutschland kommt, für den gelten die polnischen bzw. tschechischen Rechtsvorschriften. Die entsprechende Bescheinigung wird vom zuständigen polnischen oder tschechischen Träger ausgestellt und muss dem deutschen Arbeitgeber vorgelegt werden. Dieser berechnet die Sozialabgaben und zahlt sie an den Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes.

Die deutschen Rechtsvorschriften gelten für diejenigen osteuropäischen Arbeitnehmer, die in ihrem Heimatland nicht beschäftigt und auch nicht selbständig tätig sind, also z.B. Hausfrauen/Hausmänner, Studenten oder Arbeitslose. Bei ihnen muss geprüft werden, ob es sich bei der Saisonarbeit in Deutschland um eine sozialversicherungsfreie geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Geringfügig ist die Beschäftigung wenn sie entweder mit maximal 400 Euro im Monat entlohnt wird oder zeitlich auf maximal zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig werden Beschäftigungen ausgeübt, wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts des Beschäftigten beitragen.

Arbeitslose gelten grundsätzlich als berufsmäßig beschäftigt. Sie unterliegen unabhängig von der Dauer der Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht, es sei denn, das Arbeitsentgelt beträgt regelmäßig maximal 400 Euro im Monat. Während Arbeitgeber für 400-Euro-Minijobs in der Regel Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen haben, fallen diese für kurzfristige Minijobs nicht an. Die Arbeitsentgelte aus geringfügigen Beschäftigungen unterliegen jedoch grundsätzlich der Steuerpflicht.

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von ausländischen Saisonarbeitskräften haben die Sozialversicherungsträger mit dem Deutschen Bauernverband und dem Zentralverband Gartenbau e.V. einen bundeseinheitlichen Fragebogen entwickelt. Diesen Fragebogen erhält der Arbeitnehmer bereits vor Einreise von seiner Arbeitsverwaltung im Heimatland. Im Internet unter http://www.minijob-zentrale.de steht der Fragebogen in acht Sprachen zum Download zur Verfügung. Weitere Informationen rund um das Thema Minijobs gibt es am Servicetelefon der Minijob-Zentrale 01801 200 504 (zum Ortstarif) und im Internet unter http://www.minijob-zentrale.de. (pts)
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