Das bestimmt die Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker, der der
Bundesrat am vergangenen Freitag (23.5.) erwartungsgemäß zugestimmt hat. Mit der Festlegung auf den 31. August solle der nach EU-Recht größtmögliche Spielraum zugunsten der Unternehmen genutzt werden, erklärte das Bundeslandwirtschaftsministerium zur Begründung.
Ansonsten wurden mit der Änderungsverordnung rein formale Anpassungen an der Zucker-Quoten-Verordnung und Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vorgenommen. Die textlichen Änderungen ergaben sich aufgrund der neuen einheitlichen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, aber auch wegen des Sprachgebrauchs des Vertrages von Lissabon, des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 13. Dezember 2013 sowie aufgrund schlicht überholter Bezeichnungen und Begrifflichkeiten.
So wurde zum Beispiel das Wort „Gemeinschaftsgebiet“ in den Verordnungen nun durch das Wort „Unionsgebiet“ und die Bezeichnung „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt. (AgE)