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28.02.2018 | 06:28 | Grünfutter 

Schleswig-Holstein will Dauergrünlanderhaltungsgesetz beibehalten

Kiel - Die schleswig-holsteinische Landesregierung will Dauergrünland auch weiterhin besser schützen. Dafür hat das Kabinett gestern (27. Februar) das im November 2013 in Schleswig-Holstein in Kraft getretene Dauergrünlanderhaltungsgesetzes (DGLG) erneut auf den Weg gebracht.

Dauergrünlanderhaltung
Landesregierung setzt sich für Dauergrünland ein – Umweltminister Robert Habeck: „Dauergrünlanderhaltungsgesetz hat sich bewährt und soll erhalten bleiben“ (c) proplanta
Das ursprüngliche Gesetz war mit einer Befristung auf fünf Jahre in Kraft getreten und sollte in seiner Wirksamkeit evaluiert werden. Diese Evaluierung ist jetzt abgeschlossen.

„Das Dauergrünlandgesetz von 2013 hat sich bewährt. Der Evaluationsbericht macht deutlich, dass es sich hier um ein wirksames Gesetz handelt, auf das wir nicht verzichten können. Wir haben vor dem Inkrafttreten des DGLG viel Dauergrünland an den Ackerbau – häufig an den Maisanbau – verloren, mit teilweise erheblichen ökologischen Folgen. Darum wollen wir das zunächst befristete Gesetz nun fortschreiben, denn sonst könnten weitere Verluste drohen. Ziel der Gesetzesänderung ist es deshalb, Dauergrünland auch in Zukunft möglichst umfassend zu bewahren, das ist nicht nur gut für den Boden- und Gewässerschutz, sondern auch für die Biodiversität und das Klima“, sagte Umwelt- und Landwirtschaftsminister Robert Habeck.

Nach der Anhörung der Verbände soll der Entwurf im Sommer dem Landtag zugeleitet werden, so dass die Gesetzesänderung zum Ende des Jahres in Kraft treten kann. Das aktuell geltende Gesetz gilt nur noch bis zum Jahresende.

„Dauergrünland hat extrem wichtige Funktionen: Es schützt Klima, Böden und Gewässer und ist Lebensraum für viele Arten. Wird es umgewandelt, geht dieser Schutz verloren. Stattdessen werden Treibhausgase vor allem auf Moorböden freigesetzt, Böden können erodieren, Arten verlieren Lebensräume, Gewässer und Grundwasser können mit Nitrat belastet werden“, sagte Habeck.

Bislang ist eine Umwandlung von Dauergrünland, wenn nicht anderswo Ersatz geschaffen wird, untersagt. Für besonders sensible Gebiete – Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, Gewässerrandstreifen, Moorböden, Anmoorböden sowie durch Wassererosion gefährdete Gebiete – gilt für alle Landwirtinnen und Landwirte ein grundsätzliches Umwandlungsverbot. „Das soll auch künftig so bleiben“, sagte der Minister.

Neben einigen kleinen Anpassungen, die sich in den letzten Jahren als erforderlich erwiesen haben, wie beispielsweise die Einführung von Bagatellgrenzen und der Abgleich mit den Regelungen des EU-Prämienrechts bezüglich Fristsetzungen, gibt es nur eine inhaltliche Veränderung: Künftig wird der Schutz vor Winderosion aufgenommen. Dies spielte in vergangenen Jahren in besonders trockenen Frühjahren bei häufig noch nicht ausreichend bewachsenen Ackerflächen immer wieder eine Rolle, was sich nicht zuletzt auch in Warnungen vor Sand- und Staubstürmen in den Verkehrsnachrichten geäußert hat.

Die Gefährdung von Bodenverwehungen, Humusverlusten und Nährstoffverlagerungen wird durch die dauerhaft geschlossene Pflanzendecke stark reduziert. Darum nimmt das Gesetz jetzt auch Flächen mit hoher oder sehr hoher Winderosionsgefährdung in die Schutzkulisse auf.

Das Gesetz zum Erhalt von Dauergrünland hat sich vor allem aus Gründen des Klima-, Boden-, Gewässer- und des Naturschutzes bewährt, obgleich es hohe Anforderungen an die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe und die Verwaltung stellt. „Um künftig eine bessere Harmonisierung mit dem EU-Recht und eine Vereinfachung für die zuständigen Behörden und Landwirte sicherzustellen, sind die geplanten Gesetzesanpassungen wichtig und richtig“, so Habeck.

Von Dauergrünland spricht man grundsätzlich dann, wenn auf der Fläche seit mindestens fünf Jahren nur Gras oder Grünfutterpflanzen angebaut bzw. genutzt worden sind. Es umfasst in Schleswig-Holstein knapp ein Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche. 2017 waren es nach Auswertung des Statistikamtes Nord 330.500 Hektar.

Seit 2010 ist mit den üblichen jährlichen Schwankungen langsam eine Zunahme des Anteils an Dauergrünland im Land zu beobachten. „Dieser Trend muss sich weiter fortsetzen. Nur so können wir die den natürlichen Charakter unseres Landes sowie die Biodiversität und Artenvielfalt auch für nachfolgende Generationen erhalten“, sagte Habeck.

Hintergrund:

Dauergrünland im Sinne des Gesetzes sind Dauergrünland- und Dauerweidelandflächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.
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Indikatoren zur Flächennutzung in Schleswig-Holstein
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