Die neue Abgrenzung zeichne sich durch weitgehend praktikable Regelungen aus. So können nunmehr alle Arten zugekaufter Ware und auch zur „zweiten Stufe" weiterverarbeitete eigene Produkte bis zu einem Verkaufswert von 51.500 Euro noch der Landwirtschaft zugerechnet werden. Bislang war dies nur für betriebstypische Waren möglich und weiterverarbeitete eigene Produkte zählten nur bis zu einem Verkaufswert von 10.300 Euro zur Landwirtschaft.
Daneben zählen auch alle mit Mitteln des Betriebs erbrachten Dienstleistungen bis 51.500 Euro noch zur Land- und Forstwirtschaft. Die bisherige Grenze von 10.300 Euro für Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten, ab deren Überschreiten gewerbliche Einkünfte vorlagen, entfällt.
Erreicht wurde auch, dass Betriebsteile nicht bei einmaligem, sondern erst bei nachhaltigem Überschreiten der Grenzen zu gewerblichen Einkünften führen. Ein wichtiger Erfolg des DBV ist, dass grundsätzlich nicht der gesamte Betrieb gewerblich wird, sondern der Erzeugerbetrieb weiterhin land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielt und nur der gewerbliche Teil zu gewerblichen Einkünften führen kann. Eine Ausnahme gilt für Betriebe, die von einer Personengesellschaft, zum Beispiel einer GbR, geführt werden. Diese können im Unterschied zu Einzelunternehmen grundsätzlich nur eine Einkunftsart haben, wobei ein Vorrang für gewerbliche Einkünfte gilt. Deshalb kann für eine GbR bei nachhaltigem Überschreiten der Grenzen der gesamte Betrieb ins Gewerbe „kippen". Personengesellschaften sollten sich deshalb zum Thema von ihrer Buchstelle beraten lassen, rät der DBV.
Die neuen Kriterien vereinheitlichen und vereinfachen die Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe. Sie ermöglichen es landwirtschaftlichen Betrieben, in gewissem Umfang Handelswaren und Dienstleistungen anzubieten, ohne hierfür eine gesonderte Buchführung einrichten oder zusätzliche Steuererklärungen abgeben zu müssen. Die aus den „gewerblichen" Tätigkeiten resultierenden Einkünfte können bei Einhaltung der Grenzen regulär über die landwirtschaftliche Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dies ist ein effektiver Beitrag zum Bürokratieabbau.
Die neue Richtlinie muss zu ihrer Wirksamkeit noch von der Bundesregierung bestätigt und im Bundessteuerblatt veröffentlich werden, womit im Lauf des Januar 2013 zu rechnen ist. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe dürfen sich bereits für das laufende Wirtschaftsjahr 2012/2013 auf die neue Abgrenzung berufen. Zwingend anzuwenden sind die neuen Grundsätze dann ab dem kommenden Wirtschaftsjahr 2013/2014. Da ein gewerblicher Betriebsteil erst bei nachhaltigem, das heißt drei Jahre hintereinander erfolgendem Überschreiten der Grenzen entsteht, kommen die mit der Gewerblichkeit des Betriebsteils verbundenen Folgen praktisch erst ab dem Wirtschaftsjahr 2016/2017 zum Tragen. (dbv)