Wie der Deutsche
Bauernverband (
DBV) dazu mitteilte, richtet sich der neue Rundfunkbeitrag für landwirtschaftliche Betriebe ebenso wie für alle anderen Unternehmen nach der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten sowie der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Im Gegensatz zum bisherigen Recht unterliegen Schlepper und sonstige landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen nicht mehr der Beitragspflicht. Sie beschränkt sich vielmehr auf Pkw, Lkw und Omnibusse.
Die nach Beschäftigtenzahlen gestaffelte Beitragspflicht greift nur für solche Betriebsstätten, in denen auch Arbeitsplätze eingerichtet sind. Als Betriebsstätte gilt jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Das kann ein landwirtschaftlicher Betrieb sein.
Zu den Beschäftigten zählen alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigten. Nicht mitgerechnet werden neben dem Inhaber eines Unternehmens Minijobber oder auch Erntehelfer. Generell gilt das Prinzip „Eine Wohnung - ein Beitrag“ - und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte dort vorhanden sind.
Der neue Rundfunkbeitrag beträgt monatlich 17,98 Euro. Bei bis zu acht Beschäftigten pro Betriebsstätte beläuft sich der fällige Beitrag auf monatlich 5,99 Euro, bei 9 bis 19 Beschäftigten auf 17,98 Euro und bei 20 bis 49 Beschäftigten auf 35,96 Euro.
Für Vermieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen ist zu beachten, dass das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung in einer Betriebsstätte beitragsfrei ist. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Wohnung fällt ein Drittel des Beitrags in Höhe von monatlich 5,99 Euro an. Daneben ist die Zahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge entscheidend. (AgE)