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03.09.2008 | 05:38 | Erneuerbare-Energien-Gesetz  

DLG-Arbeitsgruppe Biogas sieht Mängel beim novellierten EEG

Frankfurt a.M. - Beim gerade novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bestehen Mängel.

Biogasanlage
(c) proplanta
Dieses Fazit haben die Mitglieder der Arbeitsgruppe Biogas bei der DLG (Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft) auf ihrer Sitzung jetzt in Einbeck gezogen. Neben zahlreichen ungeklärten Fragen zur Umsetzung des EEG in der Praxis, sehen die Arbeitskreis-Mitglieder insbesondere bei der Positivliste offene Fragen zum geltenden Recht. In der Positivliste des EEG sind zahlreiche unklare Formulierungen enthalten, die an anderer Stelle, zum Beispiel in der Futtermittelverordnung, bereits umfassend definiert wurden.

Als Beispiel wird der Begriff Obsttrester im EEG genannt, der in der Futtermittelverordnung auch verwendet wird. Dort wird allerdings der Trester aus Trauben ausgeschlossen. Aus fachlicher Sicht besteht aber kein Grund, Traubentrester nicht als Substrat für Biogasanlagen anzuerkennen. Darüber hinaus enthält das EEG Begriffe wie „Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerrübenproduktion“, die bisher nicht in der Praxis verbreitet sind. Zudem werden Begriffe verwendet, die nicht näher definiert sind, wie zum Beispiel das „Landschaftspflegeholz“ und deshalb Raum für Spekulationen geben.

Das neue EEG enthält aber auch Anforderungen, die von der Praxis nur schwer zu erfüllen sind. So enthält die Positivliste zur Gewährung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Bonus (KWK-Bonus) die Regelung, dass bei einer vorgeschriebenen Mindestlänge (400 Meter) zwischen der Einspeisung und der Wärmesenke maximal 25 Prozent Wärmeverluste auftreten dürfen. Weiter wird in der Positivliste die Gärrestetrocknung aufgeführt, für die der KWK-Bonus nur dann gewährt wird, wenn die Gärreste der Düngemittelherstellung dienen. Hier besteht die Gefahr, dass Landwirte weitreichende Voraussetzungen schaffen müssen, um als Düngemittelhersteller klassifiziert werden zu können. (DLG)
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