Sie beeinträchtigen die Erholung dort nicht, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München entschieden hat (Aktenzeichen Vf. 15-VII-12).
Das höchste Gericht des Freistaates wies nach Mitteilung vom Montag eine Popularklage mehrerer Bewohner im Landkreis Starnberg ab, die der Planung von Windkrafträdern in drei Erholungsflächen einen Riegel vorschieben wollten.
Die Entscheidung dürfte von grundsätzlicher Bedeutung für die Ausweisung von Flächen bei solchen Vorhaben sein.
Die Gegner der Windräder hatten geltend gemacht, dass die negativen Auswirkungen derartiger Anlagen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Auch werde der Naturhaushalt dadurch geschädigt. Die Richter kamen jedoch zu der Überzeugung, dass die vom Kreistag in Starnberg beschlossenen Ausnahmeregelungen für die Landschaftsschutzgebiete nicht gegen die Verfassung verstoßen.
Die Verfassungsrichter stellten ausdrücklich fest, dass Landschaftsschutzverordnungen zur Nutzung der
Windenergie geändert werden dürfen. Bei einer derart großen unter Schutz gestellten Fläche wie im Landkreis Starnberg wäre andernfalls der Bau von Windrädern außerhalb von bebautem Gebiet nicht möglich. (dpa)