(c) proplanta Wie das Landwirtschaftsministerium vergangene Woche gegenüber dem Presse- und Informationsdienst AGRA-EUROPE bestätigte, hat Ressortchef Marek Sawicki Anfang April die Anwendung der Schutzklausel in die Wege geleitet. Begründet wird die Maßnahme mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom vergangenen September, wonach Honig, der Spuren von MON810-Pollen enthält, in der EU derzeit nicht verkehrsfähig ist. Der Pollen wurde nämlich nicht ausdrücklich zugelassen.
Das polnische Ministerium argumentiert, durch den Anbau von MON810 könne den heimischen Imkern ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt werden, falls ihre Ware im Falle einer Verunreinigung unverkäuflich sei.
Das EuGH-Urteil kam durch die Klage eines Hobbyimkers gegen das Land Bayern zustande. Der Bienenzüchter hatte 2005 seine Stöcke in der Nähe von Versuchsanbauflächen der Maislinie aufgestellt. Im anschließend geernteten Honig wurden MON810-Pollen gefunden. (AgE/Pp)
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