Neben der Erfüllung des Phase-1-Abkommens mit den USA zur Beilegung des Handelsstreits geschieht dies auch aus Eigennutz, denn die Zollentlastung betrifft in Zeiten des Coronavirus auch viele Medizinprodukte.
Wie die staatliche Zolltarifkommission am Dienstag vergangener Woche (25.2.) in Peking darüber hinaus ankündigte, können ab dem 2. März für weitere 696 Produkte Ausnahmeregelungen von den Strafzöllen beantragt werden; darunter befinden sich fast 100 Warentarifnummern für
Erzeugnisse der Agrar- und Ernährungswirtschaft. Zu diesen Produkten gehören unter anderem Schweine- und Rindfleisch, Schlachtnebenerzeugnisse wie Schweineleber, Meeresfrüchte,
Sojabohnen, Mais, Weizen sowie einige Gemüse und Obstsorten.
Die Befreiung von Strafzöllen gilt allerdings nicht generell, sondern nur für bestimmte chinesische Unternehmen, die zudem ein zollbefreites Mengenkontingent beantragen müssen, was ab dem 2. März geschehen kann.
Die Aussetzung der
Zölle soll auf ein Jahr nach der Antragsgenehmigung beschränkt werden. „Um den steigenden Bedürfnissen der Verbraucher in China besser gerecht zu werden, werden wir die Annahme von Anträgen für dieAusnahme von Strafzöllen beschleunigen“, kündigte die Zolltarifkommission des Staatsrats an. Da die chinesischen Retorsionszölle in Reaktion auf die US-Strafzölle in mehreren Runden erhöht wurden und sich für die verschiedenen Produkte und Warentarifnummern unterscheiden, lässt sich das Ausmaß der Zollerleichterung nicht generell beziffern.
Bei Obst und Rindfleisch dürfte sich diese beispielsweise auf 25 Prozentpunkte belaufen, bei bestimmten Teilstücken vom Schwein unter Umständen sogar auf mehr.
Der dänische Dachverband der -Agrar- und
Ernährungswirtschaft (L&F) sprach davon, dass US-Schweinefleisch künftig mit derselben Einfuhrzollbelastung nach China importiert werden könne wie
Schweinefleisch aus der Europäischen Union. Welche Kontingentsgrenzen für die Zollbefreiung gelten, ging aus demDokument der chinesischen Zollverwaltung nicht hervor.