Entwurf des Vorschlags zur Anpassung des EU-Gentechnikrechts an neue Züchtungstechniken durchgesickert. (c) Remar - fotolia.com
Das geht aus dem Entwurf für den entsprechenden Verordnungsvorschlag hervor, der jetzt bekannt geworden ist. Kernelement des von der Generaldirektion Gesundheit (DG SANTE) erarbeiteten Entwurfs ist die Einteilung der durch die neuen Züchtungstechniken erzeugten Pflanzen in zwei Kategorien.
In Kategorie 1 sollen gemäß dem Entwurf Sorten fallen, die als Ergebnis von gezielter Mutagenese oder Cisgenese in gleicher Form auch auf natürlichem Wege beziehungsweise durch konventionelle Züchtung entstanden sein könnten. Als Kriterien dafür werden unter anderem Art und Anzahl der genetischen Veränderung herangezogen. Außerdem müssen diese Pflanzen Eigenschaften aufweisen, die offenbar vor allem Nachhaltigkeitszielen dienen sollen.
Genannt werden unter anderem verbesserte Widerstandsfähigkeit gegenüber biotischen und abiotischen Stressfaktoren, aber auch Fortschritte bei der Lagerfähigkeit oder bessere ernährungsphysiologische Eigenschaften. Explizit ausgenommen sind Herbizidtoleranzen. Die Pflanzen der Kategorie 1 sollen laut dem Entwurf von den derzeitigen Vorgaben des Gentechnikrechts ausgenommen und im Wesentlichen konventionellen Varietäten gleichgestellt werden.
Einbezogen werden dabei auch nachfolgende Generationen sowie neue Kreuzungen. Voraussetzung für Anbau und Vermarktung dieser Pflanzen soll ein Notifizierungsverfahren sein; Zulassungsprozeduren und Risikobewertung würden entfallen. Transparenz will die Kommission hier über eine öffentliche Datenbank, die Kennzeichnung von Saatgut und entsprechende Informationen in den Sortenkatalogen erreichen. Für den Ökolandbau sollen dabei weiterhin die Verbote nach der Verordnung zur Produktion und Kennzeichnung von Bioerzeugnissen gelten.
Modernisiertes Genehmigungsverfahren
Sofern mit neuen Verfahren erzeugte Pflanzen nicht den Kriterien für Kategorie 1 genügen, würden sie anhand des Entwurfs automatisch in Kategorie 2 eingestuft. Hier soll im Grundsatz an den derzeitigen Regelungen um ein Genehmigungsverfahren festgehalten werden; allerdings soll die Risikobewertung an die Erfordernisse der neuen Technologien angepasst werden. Die Rückverfolgbarkeit soll für diese Kategorie grundsätzlich wie im derzeitigen Gentechnikrecht gestaltet werden, wobei aber neue Formen der Kennzeichnung in Betracht gezogen werden.
Patentfrage nicht aufgegriffen
Nicht berührt werden von dem Entwurf Fragen der Patentierung. Erwähnt wird lediglich, dass die Problematik von vielen Akteuren angesprochen worden sei. Ob und in welcher Weise die Kommission also bereit ist, die Warnungen vor Patenten auf mit neuen Züchtungstechniken erzeugten Pflanzen zu berücksichtigen, bleibt somit abzuwarten. Für Patentfragen zuständig ist die Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (DG GROW).
Vertreter der DG SANTE hatten in der Vergangenheit von einem regen Austausch zwischen beiden Abteilungen berichtet; dieser scheint sich aber zumindest im vorliegenden Entwurf noch nicht niedergeschlagen zu haben. Möglicherweise wird sich das bis zur offiziellen Vorlage des Vorschlags noch ändern; angepeilt wird derzeit der 5. Juli. Erschwerend kommt hinzu, dass die Erteilung europäischer Patente im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) geregelt ist. Dabei handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der somit parallel zum Unionsrecht zu betrachten ist.