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04.10.2014 | 07:29 | Landesjägerschaft 

Normenkontrollklage gegen Jagdzeitenverordnung geprüft

Hannover - Der Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen e.V. (ZJEN) und die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. (LJN) prüfen den Erfolg einer Normenkontrollklage gegen die zum 1. Oktober in Kraft tretende Jagdzeitenverordnung des Landes Niedersachsen.

Jagdzeitenverordnung
(c) proplanta
Die Verbände sehen keine Begründung des Landwirtschaftsministeriums für die Verkürzung der Jagdzeiten. Wildbiologische und ökologische Argumente sprächen vielmehr für eine Beibehaltung der aktuellen Jagd- und Schonzeiten.

Insbesondere die Aufhebung der Jagdzeit für Saat- und Blässgänse und die Verkürzung der Jagdzeiten auf Wasserfederwild in Schutzgebieten entbehrten jeder fachlichen Grundlage. Sie stellen nach Ansicht der Verbände einen massiven Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Jagdrecht dar. Deshalb prüfen die Verbände nun den Rechtsweg.

„Einschränkungen der Jagd auf Tierarten, die in ihrem Bestand gänzlich ungefährdet sind und in der Kulturlandschaft hohe Schäden verursachen, können so nicht stehen bleiben“, stellt ZJEN-Präsident Hans-Heinrich Ehlen klar. Erkannt habe dies das Landwirtschaftsministerium offenkundig nur bei dem Verzicht auf die Verkürzung der Bejagung des Schalenwildes im Januar.

Die Verbände werten dies als einen richtigen Schritt, in Anbetracht der massiven Einschränkungen, die jetzt auf die Betroffenen zukommen, sei dieser jedoch zu klein. Auf völliges Unverständnis stößt bei den betroffenen Verbänden, dass der Landwirtschaftsminister die neuen Jagdzeiten als Kompromiss und großes Entgegenkommen gegenüber den Interessen von Jägern, Jagdgenossen, Landwirten, Waldbesitzern und Grundeigentümern verkauft. Er verkenne damit die Sachlage auf erschreckende Art und Weise, die Entscheidungsfindungen des Landwirtschaftsministers basierten nicht auf Grundlage von Fakten, bedauern die Repräsentanten der betroffenen Verbände.

Die Jagdausübung sei ein Eigentumsrecht, das verfassungsrechtlich höchsten Schutz genieße. Nicht die Jagd müsse deshalb begründet werden, sondern umgekehrt deren Einschränkung. Schließlich beinhalte die Jagd den gesetzlichen Auftrag, für landeskulturell angepasste Wildbestände und die Vermeidung von Wildschäden zu sorgen. „Dafür aber brauchen wir ausreichende Jagdzeiten“, fordert Ehlen. (LPD)
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