Bisher war es rechtlich umstritten, ob es sich bei den sogenannten
Kurzumtriebsplantagen um Ackerbau oder Forstwirtschaft handelt. Wegen der steigenden Nachfrage für Energieholz wollen immer mehr Land- und Forstwirte Felder mit Pappel- oder Weidenstecklingen bepflanzen, die alle drei bis fünf Jahre abgeerntet werden. „Wir erwarten bis zum Jahr 2020 bis zu 10.000 Hektar Energieholzplantagen auf landwirtschaftlichen Flächen“, sagte Uhlenberg. „Im Wald werden Kurzumtriebsplantagen die große Ausnahme bleiben.“ Waldbauern, die durch Windwurf in Not geraten sind, erhalten die Möglichkeit, übergangsweise durch schnellwachsende Baumarten einen Ertrag erwirtschaften zu können.
Der Erlass stellt klar, dass eine landwirtschaftliche Fläche, auf der eine Kurzumtriebsplantage stand, danach weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden darf. Auf Waldflächen ist die Anlage von Energieholzplantagen dagegen nur auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Forstamt und dem Waldbesitzer möglich. Die Nutzung beträgt maximal 20 Jahre bei Umtriebszeiten von mindestens 5 Jahren.
Die Anlage von Kurzumtriebsplantagen kann auf der Basis der Diversifizierungsrichtlinie für landwirtschaftliche Betriebe grundsätzlich bis zu 20 Prozent (maximal 100.000 Euro) gefördert werden. Zuständig ist hierfür die
Landwirtschaftskammer NRW, wo auch weitere Informationen über Voraussetzungen einer Förderung erhältlich sind. (PD)