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23.04.2009 | 17:34 | Naturschutz 

65.000 Hektar Flächen in Ostdeutschland für den Naturschutz

Berlin - Bis zu 65.000 Hektar ostdeutsche Flächen sollen künftig für den Naturschutz zur Verfügung gestellt werden können.

Naturschutzflächen
(c) proplanta
Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Flächenerwerbsänderungsgesetz (16/8152), in dem eine entsprechende Änderung des Ausgleichleistungsgesetzes enthalten ist, stimmte der Haushaltsausschuss am Mittwochnachmittag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD in geänderter Fassung zu. Die Linksfraktion votierte dagegen, FDP und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich der Stimme.

Hintergrund ist die Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD, dass gesamtstaatlich repräsentative Naturschutzflächen des Bundes unentgeltlich an eine Bundesstiftung oder an die Länder zu übertragen sind. Die Art der Übertragung soll vom jeweiligen Empfänger abhängen. Den privatrechtlichen Umweltstiftungen einschließlich der Deutschen Bundesstiftung Umwelt, den Naturschutzverbänden und den Trägern von Naturschutz-Großprojekten des Bundes sollen die Flächen durch notarielle Verträge übertragen werden. Bei der Flächenübertragung an die neuen Länder und an öffentlich-rechtliche Stiftungen soll das Instrument der Vermögenszuordnung genutzt werden.

Durch die Flächenübertragung werden laut Gesetzentwurf Ausfälle an Erlösen in Höhe von etwa 70 Millionen Euro erwartet. Vorgesehen ist ferner, dass nach dem Ablauf langfristiger Pachtverträge in der ostdeutschen Landwirtschaft erneut Pachtverträge bis zu einer Dauer von neun Jahren abgeschlossen werden können. Zudem soll die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) bis Ende 2009 möglichst viele landwirtschaftliche Flächen privatisieren. Damit viele Pächter nicht erst zum Ablauf des Pachtvertrages zum Kauf bereit sind, soll die BVVG nun verstärkt Fristen setzen. Die Bundesregierung räumt ihr in dem Gesetzentwurf das Recht ein, Fristen zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen und zur Annahme eines Vertragsangebots zu setzen. Bei "fruchtlosem und vom Berechtigten verschuldeten Fristablauf" soll die BVVG den Erwerbsantrag ablehnen können. Nach Auffassung der Bundesregierung stellt dies keine Benachteiligung des einzelnen Pächters dar, weil dieser den Kaufantrag bereits gestellt habe und den Abschluss des Vertrages nicht wegen fehlender Mitwirkung und nach seinem Belieben hinauszögern dürfe.

Schließlich ist auch geplant, die bestehenden Auflagen für den Flächenerwerb zu lockern. So soll die Pflicht, ab Abschluss des Kaufvertrages 20 Jahre lang ortsansässig zu bleiben, auf 15 Jahre verkürzt werden. Ebenso soll die Dauer der Ortsansässigkeit seit Abschluss des langfristigen Pachtvertrages auf die Fristen nach Abschluss des Kaufvertrages angerechnet werden können. Eine weitere Lockerung soll darin bestehen, dass sich der Käufer generell von den Bindungen und dem Weiterverkaufsverbot lösen kann. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages soll eine Ablösung nur dann möglich sein, wenn der Käufer den Mehrerlös abführt. Damit soll abgesichert werden, dass der Käufer keine Subventionsvorteile genießt, wenn er sich innerhalb der ersten fünf Jahre vom Vertrag löst. Damit soll der Erwerb zu Spekulationszwecken ausgeschlossen werde. Die Möglichkeit, Wald billiger zu erwerben, soll auf Alteigentümer beschränkt werden. Den Gesetzentwurf will das Plenum am Donnerstag abschließend beraten. (hib/MIK)
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