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19.04.2009 | 15:22 | Vermarktungsnormen  

Obst und Gemüse: Vermarktung ab Juli neu geregelt

Oldenburg - Verbraucher werden sich ab dem 1. Juli an neue Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse gewöhnen müssen.

Vermarktungsnorm Obst und Gemüse
(c) proplanta
Eine neue Verordnung der Europäischen Union regelt, mit welcher Kennzeichnung und unter welchen Voraussetzungen Obst und Gemüse künftig in den Handel gelangen werden, so die Landwirtschaftskammer in einer Pressemitteilung.

Zukünftig wird es nur noch zehn statt der bisherigen 36 speziellen Vermarktungsnormen geben. Sie gelten für die Erzeugnisse Äpfel, Birnen, Erdbeeren, Gemüsepaprika, Kiwis, Pfirsiche und Nektarinen, Salate, Tafeltrauben, Tomaten und Zitrusfrüchte (Orangen, Zitronen, Mandarinen-Gruppe). Diese Erzeugnisse machen zusammen 75 Prozent des Obst- und Gemüsehandels in Europa aus.

Aufgehoben werden die bisherigen speziellen Vermarktungsnormen unter anderem für Kirschen, Pflaumen, Blumenkohl, Bohnen, Erbsen, Gurken, Kopfkohl, Lauch, Möhren, Rosenkohl, Spargel, Spinat, Zucchini und Zwiebeln. Für sie und fast alles übrige Obst und Gemüse wird eine allgemeine Vermarktungsnorm eingeführt. Diese Norm regelt die Mindesteigenschaften, Mindestreifekriterien, Toleranzen und Kennzeichnung des Ursprungslandes, sieht aber keine Kennzeichnung nach Klassen vor.

Trotzdem kann der Handel nach wie vor seine Erzeugnisse mit Klassen kennzeichnen, sofern dabei die Normen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (United Nations Economic Commission for Europe - UNECE) eingehalten werden. Die UNECE-Normen entsprechen im Wesentlichen den bisherigen speziellen Vermarktungsnormen der EU.

Damit können Erzeuger und Händler weiter wie bisher vermarkten, sofern sie ab 1. Juli 2009 die UNECE-Normen als Grundlage ihrer Sortierung, Aufbereitung und Kennzeichnung nutzen. Noch nicht abschließend geklärt ist, wie Speisekartoffeln künftig zu vermarkten sind.

Mit der Einführung der allgemeinen Vermarktungsnorm will die EU den Anteil minderwertiger Ware im Handel deutlich begrenzen. Erzeugnisse, die beschädigt, verschmutzt, verdorben oder mit Schädlingen befallen sind, dürfen nicht vermarktet werden.

Dagegen soll nach dem Willen der EU-Kommission Ware mit Form-, Farb- und Schalenfehlern künftig ohne Regelung auf den Markt gelangen können. Die Konsumenten müssen dafür weniger bezahlen, aber auch genauer hinschauen, ob die Qualität des Angebotes ihren Vorstellungen entspricht. (lwk ns)
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